§ 8 SeilGV

SeilGV - Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Mit der Erstellung der Gutachten dürfen nur Personen beauftragt werden, die nachstehend angeführt und zusätzlich in das Verzeichnis gemäß § 9 aufgenommen sind: Mit der Erstellung der Gutachten dürfen nur Personen beauftragt werden, die nachstehend angeführt und zusätzlich in das Verzeichnis gemäß Paragraph 9, aufgenommen sind:

  1. 1.Ziffer einsqualifizierte Personen akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
  2. 2.Ziffer 2Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
  3. 3.Ziffer 3qualifizierte Personen von Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
  4. 4.Ziffer 4natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.
In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
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