Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Einseilbahnen sind Seilschwebebahnen, bei denen die Fahrzeuge durch ein Seil getragen und bewegt werden.
(2)Absatz 2,Doppel-Einseilbahnen sind Seilschwebebahnen, bei denen die Fahrzeuge durch zwei parallellaufende Seile oder durch ein Seil, das eine Doppelschleife bildet, gleichzeitig getragen und bewegt werden.
(3)Absatz 3,Betriebsseile im Sinne dieser Verordnung sind jene Seile, die unmittelbar der Funktion von Seilbahnen dienen.
In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 SeilGV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 SeilGV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 SeilGV