§ 2 SeilGV Begriffsbestimmungen

SeilGV - Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Einseilbahnen sind Seilschwebebahnen, bei denen die Fahrzeuge durch ein Seil getragen und bewegt werden.
  2. (2)Absatz 2,Doppel-Einseilbahnen sind Seilschwebebahnen, bei denen die Fahrzeuge durch zwei parallellaufende Seile oder durch ein Seil, das eine Doppelschleife bildet, gleichzeitig getragen und bewegt werden.
  3. (3)Absatz 3,Betriebsseile im Sinne dieser Verordnung sind jene Seile, die unmittelbar der Funktion von Seilbahnen dienen.
In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
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