Über die Bestandserhebung und Bewertung der Seilbahn im Rahmen der Generalrevision ist eine Mappe in vierfacher Ausfertigung mit den nachstehend angeführten Beilagen und Inhalten zu erstellen. Jede Beilage ist mit einem Buchstaben für das jeweilige Gleichstück sowie einer fortlaufenden Nummer in Anlehnung an die Gliederung nach dieser Anlage zu kennzeichnen und entsprechend ihrer fortlaufenden Nummer in die Einreichmappe einzuordnen. Die Inhalte einzelner Beilagen dürfen im Interesse der Zweckmäßigkeit auch in anderen oder in zusätzlichen Beilagen dargestellt werden.
Die nachstehende Unterteilung der Beilagen in Infrastruktur und Teilsysteme folgt der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1, und wird auch für jene Anlagen angewendet, die nicht nach dieser Rechtsvorschrift errichtet worden sind.Die nachstehende Unterteilung der Beilagen in Infrastruktur und Teilsysteme folgt der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, Amtsblatt Nummer L 81 vom 31.03.2016 Seite 1, und wird auch für jene Anlagen angewendet, die nicht nach dieser Rechtsvorschrift errichtet worden sind.
Die nachfolgend angeführten Erlässe und Leitfäden sind auf der Website des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
Das Inhaltsverzeichnis hat zu enthalten:
Für jede Beilage ist anzugeben:
1.Ziffer eins Kennzeichnende Daten der Seilbahn:
2.Ziffer 2 Nutzungsplan nach den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV.
3.Ziffer 3 Aktueller Lageplan für die Seilbahn im Maßstab nicht kleiner als 1:2 500 mit folgenden Eintragungen:
4.Ziffer 4 Darstellung des rechtmäßigen Zustandes der Seilbahn:
5.Ziffer 5 Aktuelles vermessenes Geländeprofil der Seilbahntrasse im selben Maßstab wie der Längenschnitt mit folgenden Eintragungen:
Das aktuelle vermessene Geländeprofil muss von einem dazu befugten Ziviltechniker oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin oder einem Technischen Büro für Vermessungswesen erstellt und urkundlich gefertigt sein. Die angewendete Vermessungsmethode und deren Genauigkeit sind anzugeben.
Diese Unterlage entfällt als eigene Beilage, wenn ein neuer Längenschnitt nach Punkt 8. zu erstellen ist.
6.Ziffer 6 Aktuelles Protokoll über die Vermessung der Lage in Längs- und Querrichtung sowie der Höhe
Das Vermessungsprotokoll hat zu bestätigen, dass die Genauigkeit der Messergebnisse mindestens 17 mm beträgt. Das Vermessungsprotokoll muss auch die Koordinaten der jeweiligen Anschlusspunkte, allenfalls Festpunkte, eine Beschreibung der Messanordnung und Angaben über die erreichte Genauigkeit (zB Fehlerellipsen im Netzausgleich, Winkel- und Seitenabschlussfehler im beidseitig angeschlossenen Polygonzug) enthalten.
Das aktuelle Vermessungsprotokoll muss von einem dazu befugten Ziviltechniker oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin oder einem Ingenieurbüro für Vermessungswesen erstellt und urkundlich gefertigt sein.
7.Ziffer 7 Gegenüberstellungen der Ergebnisse der Vermessung der Seilunterstützungspunkte mit den entsprechenden Werten aus der letztgültigen genehmigten Seil- und Längenschnittsberechnung sowie der Ergebnisse der Vermessung der Messmarken mit den Ergebnissen der Erst- und gegebenenfalls Folgevermessungen. Die Gegenüberstellung für die Seilunterstützungspunkte muss auch den geometrischen Zusammenhang zwischen den ideellen Längenschnittsangaben und den Messwerten dokumentieren.
Die Gegenüberstellungen müssen von einem dazu befugten Ziviltechniker oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin geprüft sein.
8.Ziffer 8 Entweder eine Kopie des letztgültigen genehmigten Längenschnittes oder ein neuer Längenschnitt, wenn
Der neue Längenschnitt ist in das aktuelle vermessene Geländeprofil einzutragen.
Der neue Längenschnitt muss den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV entsprechen.
9.Ziffer 9 Aktuelle Nachweise über die Einhaltung des Lichtraumprofils gegenüber dem Gelände, gegenüber Gebäuden und seilbahnfremden Bauwerken im Bauverbotsbereich der Strecke und gegenüber Kreuzungen und Annäherungen nach Punkt 2. sowie über die Spurweite, wenn
Die Nachweise müssen den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV entsprechen.
10.Ziffer 10 Neue Seil- und Längenschnittsberechnung, wenn
Die neue Seil- und Längenschnittsberechnung muss den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV entsprechen.
11.Ziffer 11 Programmbeschreibung über die neue Seil- und Längenschnittsberechnung nach den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV.
12.Ziffer 12 Erklärung/Prüfbericht über die neue Seil- und Längenschnittsberechnung und über den neuen Längenschnitt nach den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV.
13.Ziffer 13 Bei Einseilbahnen das Gutachten eines dazu befugten Ziviltechnikers oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin über die Lagesicherheit des Förderseiles unter Berücksichtigung der dynamischen Einflüsse und der horizontalen Windbelastung.
Das Gutachten darf in Form einer bereits genehmigten Ausführung vorgelegt werden, wenn
Eine bereits genehmigte Ausführung darf auch von einem facheinschlägigen Institut einer Universität erstellt sein.
Für Seilbahnen, die nach § 5 Abs. 1 der Verordnung beurteilt werden dürfen, können die aktuellen Nachweise nach Punkt 9 sowie neue Unterlagen nach den Punkten 8 und 10 auch auf Grundlage der letztgültigen nationalen Regelwerke und Nachweisverfahren nach Anlage 2 erstellt werden. In allen anderen Fällen sind die aktuellen Regelwerke und Nachweisverfahren heranzuziehen.Für Seilbahnen, die nach Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung beurteilt werden dürfen, können die aktuellen Nachweise nach Punkt 9 sowie neue Unterlagen nach den Punkten 8 und 10 auch auf Grundlage der letztgültigen nationalen Regelwerke und Nachweisverfahren nach Anlage 2 erstellt werden. In allen anderen Fällen sind die aktuellen Regelwerke und Nachweisverfahren heranzuziehen.
14.Ziffer 14 Technische Beschreibung der Stationen mit folgenden Inhalten:
15.Ziffer 15 Technische Beschreibung der Streckenbauwerke mit folgenden Inhalten:
16.Ziffer 16 Aktuelle Zeichnungen für die Stationen (Grundrisse und Schnitte) nach den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV. Für Sessellifte genügen Kopien der letztgültigen genehmigten Zeichnungen entsprechenden Inhaltes, wenn keine Änderungen gegenüber dem rechtmäßigen Bestand (Bauentwurf, Unterlagen für genehmigungsfreies Bauvorhaben) nachweisbar sind.
17.Ziffer 17 Zeichnerische Nachweise über die Einhaltung des Grenzprofils der Fahrzeuge gegenüber den Streckenbauwerken bei Seilbahnen
Die Nachweise können für Seilbahnen, die nach § 5 Abs. 1 der Verordnung beurteilt werden dürfen, auch auf Grundlage der letztgültigen nationalen Regelwerke nach Anlage 2 erstellt werden. In allen anderen Fällen sind die aktuellen Regelwerke heranzuziehen.Die Nachweise können für Seilbahnen, die nach Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung beurteilt werden dürfen, auch auf Grundlage der letztgültigen nationalen Regelwerke nach Anlage 2 erstellt werden. In allen anderen Fällen sind die aktuellen Regelwerke heranzuziehen.
Die Nachweise dürfen auch in Form einer bereits genehmigten Ausführung vorgelegt werden, wenn sie die vorstehenden Anforderungen erfüllen.
18.Ziffer 18 Bergekonzept nach den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV.
19.Ziffer 19 Aktuelles meteorologisches Gutachten über die Schnee- und Windlasten für die Bemessung der Seilbahn.
20.Ziffer 20 Gutachten eines dazu befugten Ziviltechnikers oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin über die Einhaltung des zeitgemäßen Schutzniveaus für die Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit einerseits jener Tragwerke, auf die Seilkräfte oder Lasten von Seilbahnfahrzeugen einwirken, andererseits der weiteren Tragwerke mit folgenden Inhalten:
Neue rechnerische Nachweise sind erforderlich, wenn nach Bewertung der festgestellten geänderten statischen Voraussetzungen das Schutzniveau
nichtnicht mehr eingehalten wird.
Die rechnerischen Nachweise haben alle vom unzureichenden Schutzniveau betroffenen Bauwerke oder Bauteile zu umfassen und müssen die aktuellen Regelwerke und Nachweisverfahren berücksichtigen.
21.Ziffer 21 Rechnerische Nachweise gemäß dem Gutachten nach Punkt 20., welche von einem dazu befugten Ziviltechniker oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin ausgearbeitet oder geprüft wurden.
22.Ziffer 22 Technische Beschreibungen mit folgenden Inhalten:
23.Ziffer 23 Zeichnungen für die Fahrzeuge mit Angabe der Hauptabmessungen bei Seilbahnen mit Fahrzeugen
24.Ziffer 24 Gutachten Seilbahntechnik mit folgenden Inhalten:
Für den Gegenstand und den Umfang des Gutachtens gelten folgende Einschränkungen:
25.Ziffer 25 Seilbahntechnische Prüfbefunde für die Teilsysteme 2, 3, 4 und 6 mit folgenden Inhalten:
Die Prüfbefunde sind von im Seilbahnbau tätigen Herstellern oder akkreditierten Stellen oder von fachkundigen Personen mit Konstruktionserfahrung für diese Baugruppen zu erstellen. Aufgrund der für diese Tätigkeit erforderlichen besonderen Fachkunde und fachspezifischen Erfahrung ist die Beiziehung von fachkundigen Personen mit der Behörde abzustimmen.
26.Ziffer 26 Prüf- und Inspektionsberichte akkreditierter Stellen über die zerstörungsfreie Prüfung folgender Bauteile:
Für alle angegebenen Bauteile ist die zerstörungsfreie Prüfung in Form einer Sichtprüfung alleine jedenfalls nicht ausreichend.
27.Ziffer 27 Gutachten Elektro- und Sicherungstechnik mit folgenden Inhalten:
28.Ziffer 28 Prüfbefund über die letzte wiederkehrende Prüfung der allgemeinen elektrischen Einrichtungen der Seilbahn (Licht- und Kraftinstallationen, Niederspannungsverteilungen, Erdungs- und Blitzschutzanlagen etc.) gemäß der Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012), BGBl. II Nr. 33/2012, und der OVE E 8101:2019-01-01, Elektrische Niederspannungsanlagen, Teil 6.Prüfbefund über die letzte wiederkehrende Prüfung der allgemeinen elektrischen Einrichtungen der Seilbahn (Licht- und Kraftinstallationen, Niederspannungsverteilungen, Erdungs- und Blitzschutzanlagen etc.) gemäß der Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,, und der OVE E 8101:2019-01-01, Elektrische Niederspannungsanlagen, Teil 6.
29.Ziffer 29 Prüfbefund über die letzte wiederkehrende Prüfung gemäß der ESV 2012 und der ÖVE/ÖNORM EN 50110-1:2014-10-01, Betrieb von elektrischen Anlagen, für eine vom Seilbahnunternehmen betriebene Hochspannungsanlage.
30.Ziffer 30 Gutachten für eine vom Seilbahnunternehmen betriebene Hochspannungsanlage bezüglich allfälliger Maßnahmen zur Heranführung an ein zeitgemäßes Niveau der elektrischen Schutzmaßnahmen auf Basis der ETV 2020.
31.Ziffer 31 Prüfbefund für das Teilsystem 5 mit folgenden Inhalten:
Der Prüfbefund ist von einem im Seilbahnbau tätigen Hersteller oder einer akkreditierten Stelle oder einer fachkundigen Person mit Konstruktions- oder Prüferfahrung zu erstellen. Aufgrund der für diese Tätigkeit erforderlichen besonderen Fachkunde und fachspezifischen Erfahrung ist die Beiziehung einer fachkundigen Person mit der Behörde abzustimmen.
32.Ziffer 32 Gutachten Brandschutz mit folgenden Inhalten:
Für den Gegenstand und den Umfang des Gutachtens gelten folgende Einschränkungen:
33.Ziffer 33 Gutachten ArbeitnehmerInnenschutz mit folgenden Inhalten:
34.Ziffer 34 Gutachten Hochbau mit folgenden Inhalten:
Die hochbauliche Prüfung auf Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, auf Nutzungssicherheit, auf Barrierefreiheit und auf Schallschutz umfasst die Beurteilung auf Einhaltung der länderspezifischen hochbaulichen Rechtsvorschriften.
Für den Gegenstand und den Umfang des Gutachtens gelten folgende Einschränkungen:
35.Ziffer 35 Gutachten Geologie/Geotechnik mit folgenden Inhalten:
Für den Gegenstand und den Umfang des Gutachtens gelten folgende Festlegungen:
36.Ziffer 36 Gutachten Naturgefahren (zB Lawinen-, Wildbach- und Erosionsgefahren) mit folgenden Inhalten:
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