Anl. 2 SeilGV Letztgültige nationale Regelwerke und Nachweisverfahren des Fachbereiches Seilbahntechnik sowie der seilbahnspezifischen Belange des Fachbereiches Elektro- und Sicherungstechnik vor Inkrafttreten des SeilbG 2003

SeilGV - Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. 1.Ziffer einsBedingnisse für den Bau und Betrieb von Seilförderanlagen mit Personenbeförderung (SBB 76), Abschnitte 20 (Allgemeine technische und betriebliche Bestimmungen), 40 (Stationen und Stationseinrichtungen), 50 (Streckenbauwerke) und 60 (Fahrbetriebsmittel) – soweit sich nicht aus den nachfolgenden Unterlagen Änderungen ergeben;
  2. 2.Ziffer 2Bedingnisse betreffend die Herstellung und Verwendung von Stahldrahtseilen für Seilförderanlagen mit Personenbeförderung (Drahtseilbedingnisse DSB 1973, 3. Auflage);
  3. 3.Ziffer 3Richtlinie für den Bau und Betrieb von Sesselliften, Ausgabe August 1993, h/2003;
  4. 4.Ziffer 4Richtlinie Anforderungen an elektrische Ausrüstungen von Sesselbahnen vor Inkrafttreten des SeilbG 2003 (Stand Mai 2016);
  5. 5.Ziffer 5Seilbahntechnische Auflagensammlung mit dem Stand des Jahres 2003 für Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003 idF BGBl. I Nr. 139/2020 mit Ausnahme von Sesselliften;Seilbahntechnische Auflagensammlung mit dem Stand des Jahres 2003 für Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 SeilbG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2020, mit Ausnahme von Sesselliften;
  6. 6.Ziffer 6Elektro- und sicherungstechnische Auflagensammlung mit dem Stand des Jahres 2003 für die seilbahnspezifisch elektro- und sicherungstechnischen Einrichtungen der Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003 idF BGBl. I Nr. 139/2020 mit Ausnahme von Sesselliften.Elektro- und sicherungstechnische Auflagensammlung mit dem Stand des Jahres 2003 für die seilbahnspezifisch elektro- und sicherungstechnischen Einrichtungen der Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 SeilbG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2020, mit Ausnahme von Sesselliften.

Für Sessellifte ist die Richtlinie gemäß Z 3 anstelle der Bedingnisse gemäß Z 1 anzuwenden.Für Sessellifte ist die Richtlinie gemäß Ziffer 3, anstelle der Bedingnisse gemäß Ziffer eins, anzuwenden.

  1. 1.Ziffer einsErlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Zl. 239118/2-II/C/13-2000 vom 20. Juni 2000, betreffend die Seillageüberwachung an der Auslaufseite von Rollenbatterien von Einseilbahnen;
  2. 2.Ziffer 2Erlass des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 238952/12-II/C/13-1999 vom 14. Juni 1999, betreffend Anforderungen an fliegend gelagerte Seilscheiben;
  3. 3.Ziffer 3Erlass des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 239118/2-II/C13-1998 vom 26. August 1998, betreffend den Einsatz von Seilen mit verdichteten Litzen, Ergänzung zu Drahtseilbedingnissen 1973, 3. Auflage 1980;
  4. 4.Ziffer 4Erlass des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 239118/2-II/3-1995 vom 1. Juni 1995, betreffend das Verhalten von Betriebsbediensteten bei Ansprechen einer Einrichtung zur Überwachung des Kuppelvorganges;
  5. 5.Ziffer 5Erlass des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 239085/3-II/3-1994 vom 30. September 1994, betreffend Vermessungsarbeiten an Einseilumlaufbahnen (Kleinseilbahnen); Sicherheit der Seilführung;
  6. 6.Ziffer 6Erlass des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 239118/2-II/3-1994 vom 5. Mai 1994, betreffend Viersessellifte mit Förderbandeinstieg; größte zulässige Fahrgeschwindigkeit.
  1. 1.Ziffer einsRichtlinie des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 277.030/3-II/C/17-1999 vom Oktober 1999, über Bedingungen für Fahrten mit dem Notantrieb;
  2. 2.Ziffer 2Richtlinie des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 277.057/1-II/C/17-1998 vom September 1998, betreffend einen Arbeitsplatz für den Stationsbediensteten in einem Überwachungsraum an der Einsteigstelle der Talstation von Sesselbahnen und Sesselliften;
  3. 3.Ziffer 3Änderung der Richtlinie des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr,
    Zl. 277.057/3-II/C/17-1998 vom September 1998, betreffend einen Arbeitsplatz für den Stationsbediensteten in einem Überwachungsraum an der Aussteigstelle der Bergstation von Sesselbahnen und Sesselliften;
    Änderung der Richtlinie des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr,, Zl. 277.057/3-II/C/17-1998 vom September 1998, betreffend einen Arbeitsplatz für den Stationsbediensteten in einem Überwachungsraum an der Aussteigstelle der Bergstation von Sesselbahnen und Sesselliften;
  4. 4.Ziffer 4Richtlinie des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 277.060/1-II/7-1996 vom Feber 1996, betreffend die Durchführung von Fahrten vor Betriebsbeginn und nach Betriebsschluss bei kuppelbaren Sesselbahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf der Strecke verbleiben;
  5. 5.Ziffer 5Beurteilungsrichtlinie des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
    GZ. 277.047/1-II/7-93 vom Mai 1993, für Fahrbetriebsmittel mit Witterungsschutzhaube;
    Beurteilungsrichtlinie des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,, GZ. 277.047/1-II/7-93 vom Mai 1993, für Fahrbetriebsmittel mit Witterungsschutzhaube;
  6. 6.Ziffer 6Richtlinie des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, GZ. 277.052/5-II/7-1992 vom Juni 1992, über Anforderungen an Bauteile der Förderseilrollen von Einseilumlaufbahnen;
  7. 7.Ziffer 7Richtlinie des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, zu GZ. 277.052-II/7-1992 vom Juni 1992, über betriebliche Maßnahmen zur Sicherung der Seilführung an Einseilumlaufbahnen mit einer größten Nennfahrgeschwindigkeit von mehr als 2,5 m/s;
  8. 8.Ziffer 8Richtlinie des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, zu GZ. 277.052-II/7-1992 vom Juni 1992, über betriebliche Maßnahmen zur Sicherung der Seilführung an Einseilumlaufbahnen mit einer größten Nennfahrgeschwindigkeit von höchstens 2,5 m/s;
  9. 9.Ziffer 9Richtlinie des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 277.057/1-II/7-1992 vom Mai 1992, betreffend einen Arbeitsplatz für den Stationsbediensteten in einem Überwachungsraum der Bergstation von Sesselbahnen;
  10. 10.Ziffer 10Beurteilungsrichtlinien des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom März 1988 für den Entfall des Wagenbegleiters;
  11. 11.Ziffer 11Beurteilungsrichtlinien des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom März 1988 für den Entfall der Tragseilbremse.
  1. 1.Ziffer einsErledigung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,
    GZ. 277.009/3-II/Sch3-2003 vom 4.8.2003, betreffend Seilbahnbedingnisse; Annäherungszone vor dem Ausstieg von kuppelbaren Sesselbahnen;
    Erledigung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,, GZ. 277.009/3-II/Sch3-2003 vom 4.8.2003, betreffend Seilbahnbedingnisse; Annäherungszone vor dem Ausstieg von kuppelbaren Sesselbahnen;
  2. 2.Ziffer 2Erledigung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr,
    Zl. 277.000/2-II/C/17-2000 vom 21. Februar 2000, betreffend Anforderungen an Wechsellastbatterien;
    Erledigung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr,, Zl. 277.000/2-II/C/17-2000 vom 21. Februar 2000, betreffend Anforderungen an Wechsellastbatterien;
  3. 3.Ziffer 3Erledigung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 277.009/2-II/C/17-1999 vom 13. Oktober 1999, betreffend Abstandsüberwachung bei kuppelbaren Sesselbahnen in der Betriebsart „Ohne Fahrgäste“;
  4. 4.Ziffer 4Erledigung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 238952/13-II/C/13-1999 vom 14. Juni 1999, betreffend Verbesserung für einseitig gelagerte Seilscheiben; Sanierungsmaßnahmen;
  5. 5.Ziffer 5Erledigung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 277.015/2-II/C/17-1999 vom 08.03.1999, betreffend Anzeige- und Überwachungsgerät für die Förderseilgeschwindigkeit von Seilbahnen;
  6. 6.Ziffer 6Erledigung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, GZ. 277.000/3-II/7-1993 vom 13. Mai 1993, betreffend Erläuterungen zur Bescheidauflage hinsichtlich der Vermessung von Messmarken an Stützen;
  7. 7.Ziffer 7Erledigung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, GZ. 277.009/3-II/7-92 vom 15. April 1992, betreffend die Neigung der Abfahrtsrampen bei Beförderung von Fahrgästen mit angeschnallten Wintersportgeräten;
  8. 8.Ziffer 8Erledigung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, GZ: 277.009/13-II/7-89 vom 13. Juli 1989, betreffend Fahrbetriebsmittel von Sesselbahnen, Gestaltung der Sitzflächen;
  9. 9.Ziffer 9Erledigung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 277.009/6-II/7-1989 vom 23. März 1989, betreffend Erläuterungen zu den geänderten bzw. ergänzten Beurteilungsrichtlinien für die Führung von Förderseilen von Einseilbahnen; Anordnung von Seilfangvorrichtungen an Stützen mit Wechsellastrollenbatterien;
  10. 10.Ziffer 10Erledigung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 277.009/14-II/7-1988 vom 27. Oktober 1988, betreffend Richtlinien zur Gestaltung der Stationsausfahrt bei kuppelbaren Sesselbahnen;
  11. 11.Ziffer 11Erledigung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 277.009/10-II/7-1988 vom 18. Oktober 1988, betreffend Zweiseilumlaufbahnen, Zugsicherheit des Zugseiles, Anzahl der Klemmapparate je Fahrbetriebsmittel;
  12. 12.Ziffer 12Erledigung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 277.009/8-II/7-1988 vom 22. Juni 1988, betreffend die Führung des Förderseiles von Einseilumlaufbahnen, geänderte Beurteilungsrichtlinien;
  13. 13.Ziffer 13Erledigung des Bundesministeriums für Verkehr, Zl. EB 7709-1-II/7-83 vom 03.02.1983, betreffend Angaben für Seilbahnantriebe in den Bauentwurfsunterlagen;
  14. 14.Ziffer 14Erledigung des Bundesministeriums für Verkehr zu Zl. EB 7709-1-II/7-82 vom 04.02.1982, betreffend Antriebsbremsen von Seilbahnen, hydraulische Lüfteinrichtungen.

Diese Regelwerke, Erlässe, Richtlinien und Rundschreiben sind auf der Website des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht.

In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
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