Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Notifizierungsverfahren
Die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen an die Europäische Kommission gemäß der Richtlinie 2014/90/EU erfolgt durch die Behörde.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle ist bei der Behörde einzubringen. Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines Akkreditierungsbescheides durch die „Akkreditierung Austria“ als nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 2014/90/EU erfüllt.Der Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle ist bei der Behörde einzubringen. Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines Akkreditierungsbescheides durch die „Akkreditierung Austria“ als nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 2014/90/EU erfüllt.
(3)Absatz 3,Die Überprüfung gemäß Artikel 18 Abs. 3 der Richtlinie 2014/90/EU erfolgt durch die „Akkreditierung Austria“ als nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.Die Überprüfung gemäß Artikel 18 Absatz 3, der Richtlinie 2014/90/EU erfolgt durch die „Akkreditierung Austria“ als nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,.
(4)Absatz 4,Die spezifischen Verfahrensvorschriften für die Notifizierung ergeben sich aus Anhang IV der Richtlinie 2014/90/EU.Die spezifischen Verfahrensvorschriften für die Notifizierung ergeben sich aus Anhang römisch vier der Richtlinie 2014/90/EU.
(5)Absatz 5,Notifizierte Konformitätsbewertungsstellen haben sich zumindest alle zwei Jahre einer Überprüfung zu unterziehen. Deren Ergebnis ist der Behörde mitzuteilen, die gegebenenfalls Maßnahmen gemäß § 15 ergreift. Die Europäische Kommission ist berechtigt, an einer solchen Überprüfung als Beobachter teilzunehmen.Notifizierte Konformitätsbewertungsstellen haben sich zumindest alle zwei Jahre einer Überprüfung zu unterziehen. Deren Ergebnis ist der Behörde mitzuteilen, die gegebenenfalls Maßnahmen gemäß Paragraph 15, ergreift. Die Europäische Kommission ist berechtigt, an einer solchen Überprüfung als Beobachter teilzunehmen.
(6)Absatz 6,Die Aufgaben einer Konformitätsbewertungsstelle dürfen nur von notifizierten Stellen wahrgenommen werden und nur sofern, als innerhalb von zwei Wochen nach der Veröffentlichung der Notifizierung im europäischen elektronischen Notifizierungsinstrument „NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations)“ keine Einwände der Europäischen Kommission oder anderer EU-Mitgliedstaaten erfolgt sind.
In Kraft seit 14.11.2017 bis 31.12.9999
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