§ 1 SchiffAV-See Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Schiffsausrüstung, die auf österreichischem Hoheitsgebiet hergestellt oder in Verkehr gebracht wird und mit der Seeschiffe ausgestattet werden, die unter den Geltungsbereich der internationalen Übereinkommen (§ 2 Z 2) fallen und die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union führen. Diese Verordnung gilt für Schiffsausrüstung, die auf österreichischem Hoheitsgebiet hergestellt oder in Verkehr gebracht wird und mit der Seeschiffe ausgestattet werden, die unter den Geltungsbereich der internationalen Übereinkommen (Paragraph 2, Ziffer 2,) fallen und die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union führen.
§ 2 SchiffAV-See Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gilt als
- 1.Ziffer eins„Schiffsausrüstung“: Ausrüstung, die nach den internationalen Instrumenten zulassungspflichtig ist;
- 2.Ziffer 2„internationale Übereinkommen“: nachstehende im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommene Übereinkommen sowie die dazugehörigen verbindlichen Protokolle und Codes, in denen spezifische Anforderungen festgelegt sind, die für die Zulassung von Schiffsausrüstung gelten:
- a)Litera adas Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage, BGBl. Nr. 435/1988 (SOLAS-Übereinkommen),das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1988, (SOLAS-Übereinkommen),
- b)Litera bdas Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe samt dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit Protokollen I und II und Anlagen zu dem Protokoll von 1978 und dem Internationalen Übereinkommen von 1973, BGBl. Nr. 434/1988 (MARPOL-Übereinkommen),das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe samt dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit Protokollen römisch eins und römisch zwei und Anlagen zu dem Protokoll von 1978 und dem Internationalen Übereinkommen von 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1988, (MARPOL-Übereinkommen),
- c)Litera cdas Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (COLREG-Übereinkommen);das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977, (COLREG-Übereinkommen);
- 3.Ziffer 3„Prüfnormen“: Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die von folgenden Organisationen und Einrichtungen festgelegt wurden:
- a)Litera ader Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO),
- b)Litera bder Internationalen Organisation für Normung (ISO),
- c)Litera cder Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC),
- d)Litera ddem Europäischen Komitee für Normung (CEN),
- e)Litera edem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec),
- f)Litera fder Internationalen Fernmelde-Union (ITU),
- g)Litera gdem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI),
- h)Litera hder Europäischen Kommission gemäß Art. 8 und Art. 27 Abs. 6 der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 146, in der Fassung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1206 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung hinsichtlich der geltenden Norm für die von den Konformitätsbewertungsstellen für Schiffsausrüstung eingesetzten Labors, ABl. Nr. L 261 vom 22.7.2021 S 145,der Europäischen Kommission gemäß Artikel 8 und Artikel 27, Absatz 6, der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 146, in der Fassung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1206 zur Änderung des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung hinsichtlich der geltenden Norm für die von den Konformitätsbewertungsstellen für Schiffsausrüstung eingesetzten Labors, ABl. Nr. L 261 vom 22.7.2021 S 145,
- i)Litera iden Regelungsbehörden, die in den Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, denen die Europäische Union beigetreten ist, anerkannt sind;
- 4.Ziffer 4„internationale Instrumente“: die internationalen Übereinkommen einschließlich der Entschließungen und Rundschreiben der IMO zur Umsetzung dieser Übereinkommen sowie die Prüfnormen;
- 5.Ziffer 5„notifizierte Konformitätsbewertungsstelle“: eine der Europäischen Kommission gemäß der Richtlinie 2014/90/EU notifizierte Stelle, die Konformitätsbewertungen durchführt;
- 6.Ziffer 6„Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung von Schiffsausrüstung;
- 7.Ziffer 7„Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Schiffsausrüstung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
- 8.Ziffer 8„Behörde“: der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie;
- 9.Ziffer 9„Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die Schiffsausrüstung herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und diese Ausrüstung unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
- 10.Ziffer 10„Bevollmächtigter“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
- 11.Ziffer 11„Importeur“: jede natürliche oder juristische Person, die Schiffsausrüstung aus einem Drittstaat in Verkehr bringt;
- 12.Ziffer 12„Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Schiffsausrüstung auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;
- 13.Ziffer 13„Wirtschaftsakteure“: Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler;
- 14.Ziffer 14„Produkt“: ein Gegenstand der Schiffsausrüstung.
§ 3 SchiffAV-See Herstellung und Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung
EU-Konformitätsbewertungsverfahren
- (1)Absatz eins,Schiffsausrüstung ist vom Hersteller einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/90/EU zu unterziehen.Schiffsausrüstung ist vom Hersteller einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2014/90/EU zu unterziehen.
- (2)Absatz 2,Das Konformitätsbewertungsverfahren ist durchzuführen
- 1.Ziffer einsvon einer durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie notifizierten Konformitätsbewertungsstelle oder
- 2.Ziffer 2von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
- (3)Absatz 3,Wird von einer dafür notifizierten Konformitätsbewertungsstelle festgestellt, dass die Schiffsausrüstung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, wird von der Konformitätsbewertungsstelle eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt.
§ 4 SchiffAV-See EU-Konformitätserklärung
Auf Grundlage der gemäß § 3 Abs. 3 ausgestellten Konformitätsbescheinigung ist vom Hersteller eine EU-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhanges III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82, auszustellen und die Schiffsausrüstung mit dem Steuerrad-Kennzeichen (§ 5) zu versehen. Auf Grundlage der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, ausgestellten Konformitätsbescheinigung ist vom Hersteller eine EU-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhanges römisch drei des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 82, auszustellen und die Schiffsausrüstung mit dem Steuerrad-Kennzeichen (Paragraph 5,) zu versehen.
§ 5 SchiffAV-See Steuerrad-Kennzeichen
- (1)Absatz eins,Das Steuerrad-Kennzeichen hat dem Muster und den näheren Spezifikationen des Anhanges I der Richtlinie 2014/90/EU zu entsprechen. Im Übrigen gelten die in Art. 30 Abs. 1 und 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegten allgemeinen Grundsätze, wobei jede Bezugnahme auf die CE-Kennzeichnung als Bezugnahme auf das Steuerrad-Kennzeichen gilt.Das Steuerrad-Kennzeichen hat dem Muster und den näheren Spezifikationen des Anhanges römisch eins der Richtlinie 2014/90/EU zu entsprechen. Im Übrigen gelten die in Artikel 30, Absatz eins, und 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, festgelegten allgemeinen Grundsätze, wobei jede Bezugnahme auf die CE-Kennzeichnung als Bezugnahme auf das Steuerrad-Kennzeichen gilt.
- (2)Absatz 2,Das Steuerrad-Kennzeichen ist am Ende der Produktionsphase gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette anzubringen und gegebenenfalls in seine Software zu integrieren oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder, soweit zweckdienlich und erforderlich, auf Verpackung und Unterlagen anzubringen.
- (3)Absatz 3,Nach dem Steuerrad-Kennzeichen sind die Kennnummer der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle, wenn diese bei der Produktionskontrolle mitwirkt, sowie das Jahr anzugeben, in dem das Steuerrad-Kennzeichen angebracht wurde. Die Kennnummer ist entweder von der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder den Bevollmächtigten des Herstellers anzubringen.
§ 6 SchiffAV-See Pflichten des Herstellers
- (1)Absatz eins,Der Hersteller hat die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren, wobei die Aufbewahrungsdauer in keinem Fall kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der Schiffsausrüstung.
- (2)Absatz 2,Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass bei Serienfertigung stets die Konformität sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf der Schiffsausrüstung oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der Anforderungen der internationalen Instrumente, anhand deren die Konformität von Schiffsausrüstung erklärt wird, sind zu berücksichtigen; erforderlichenfalls ist eine neue Konformitätsbewertung durchzuführen.
- (3)Absatz 3,Der Hersteller hat seine Produkte zu ihrer Identifikation mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderem Kennzeichen zu kennzeichnen oder, falls dies nicht möglich ist, die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder, soweit zweckdienlich und erforderlich, auf Verpackung und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
- (4)Absatz 4,Der Hersteller hat seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder, soweit zweckdienlich und erforderlich, auf Verpackung und Unterlagen anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
- (5)Absatz 5,Der Hersteller hat dem Produkt Anleitungen und alle erforderlichen Informationen für die sichere Installation an Bord und die sichere Verwendung des Produkts, auch hinsichtlich eventueller Beschränkungen der Verwendung, beizulegen, die für den Benutzer leicht verständlich sind, sowie alle anderen aufgrund der internationalen Instrumente vorgeschriebenen Unterlagen.
- (6)Absatz 6,Ist der Hersteller der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt, auf dem er das Steuerrad-Kennzeichen angebracht hat, nicht den geltenden Anforderungen hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung sowie Prüfnormen entspricht, hat er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Sind mit dem Produkt Gefahren verbunden, hat er außerdem unverzüglich die Behörde zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben zu machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
- (7)Absatz 7,Auf begründetes Verlangen der Behörde hat der Hersteller dieser umgehend alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, und dieser Behörde für Marktüberwachungsmaßnahmen Produktmuster bereitzustellen oder Zugang zu den Mustern zu gewähren. Er hat mit der Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zu kooperieren, die mit Produkten verbunden sind, die er in Verkehr gebracht hat.
§ 7 SchiffAV-See Bevollmächtigte
- (1)Absatz eins,Hersteller, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, können unter Angabe des Namens und der Kontaktanschrift einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland benennen.
- (2)Absatz 2,Die Aufgaben des Bevollmächtigten umfassen:
- 1.Ziffer einsdie Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für mindestens zehn Jahre nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens, wobei die Bereithaltungsdauer in keinem Fall kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung;
- 2.Ziffer 2die Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts auf begründetes Verlangen der Behörde;
- 3.Ziffer 3die Kooperation mit der Behörde bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die zu seinem Aufgabenbereich gehören.
§ 9 SchiffAV-See Wirtschaftsakteure
- (1)Absatz eins,Importeure von Schiffsausrüstung haben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Produkt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder, soweit zweckdienlich und erforderlich, auf Verpackung und Unterlagen anzugeben.
- (2)Absatz 2,Importeure und Händler von Schiffsausrüstung haben der Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, auszuhändigen. Sie haben mit der Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zu kooperieren, die mit Produkten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.
- (3)Absatz 3,Importeure und Händler gelten als Hersteller nach dieser Verordnung und unterliegen den Pflichten gemäß § 6, wenn sie Schiffsausrüstung unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein Seeschiff ausrüsten, welches die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union führt, oder bereits auf dem Markt befindliche Schiffsausrüstung so verändern, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.Importeure und Händler gelten als Hersteller nach dieser Verordnung und unterliegen den Pflichten gemäß Paragraph 6,, wenn sie Schiffsausrüstung unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein Seeschiff ausrüsten, welches die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union führt, oder bereits auf dem Markt befindliche Schiffsausrüstung so verändern, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.
- (4)Absatz 4,Wirtschaftsakteure haben der Behörde während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens, wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung, auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure anzugeben, von denen sie ein Produkt bezogen oder an die sie ein Produkt abgegeben haben.
§ 10 SchiffAV-See Marktüberwachung
Marktüberwachung
Für die Marktüberwachung gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Kapitel III. Für die Marktüberwachung gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,, Kapitel römisch drei.
§ 11 SchiffAV-See Schutzklauselverfahren
Ergibt ein gemäß Art. 27 der Richtlinie 2014/90/EU durchgeführtes Schutzklauselverfahren, dass eine im Zuge der Marktüberwachung getroffene Maßnahme nicht gerechtfertigt war, ist die Maßnahme zurückzunehmen. Ergibt ein gemäß Artikel 27, der Richtlinie 2014/90/EU durchgeführtes Schutzklauselverfahren, dass eine im Zuge der Marktüberwachung getroffene Maßnahme nicht gerechtfertigt war, ist die Maßnahme zurückzunehmen.
§ 12 SchiffAV-See Formale Nichtkonformität
- (1)Absatz eins,Unbeschadet allfälliger im Zuge der Marktüberwachung getroffener Maßnahmen ist der betroffene Wirtschaftsakteur in folgenden Fällen der Nichtkonformität aufzufordern, diese zu korrigieren:
- 1.Ziffer einsdas Steuerrad-Kennzeichen wurde unter Verstoß gegen die Vorschriften des § 5 angebracht;das Steuerrad-Kennzeichen wurde unter Verstoß gegen die Vorschriften des Paragraph 5, angebracht;
- 2.Ziffer 2das Steuerrad-Kennzeichen wurde nicht angebracht;
- 3.Ziffer 3die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
- 4.Ziffer 4die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
- 5.Ziffer 5die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
- 6.Ziffer 6die EU-Konformitätserklärung wurde nicht an das Schiff gesandt.
- (2)Absatz 2,Kommt der Wirtschaftsakteur der in Abs. 1 genannten Aufforderung nicht nach und besteht die Nichtkonformität weiter, sind mittels Bescheid Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich sind, um den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen. Diese können insbesondere umfassen:Kommt der Wirtschaftsakteur der in Absatz eins, genannten Aufforderung nicht nach und besteht die Nichtkonformität weiter, sind mittels Bescheid Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich sind, um den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen. Diese können insbesondere umfassen:
- 1.Ziffer einsVerbesserungsauftrag
- 2.Ziffer 2Rücknahme
- 3.Ziffer 3Rückruf
- 4.Ziffer 4Mitteilung in Medien
§ 13 SchiffAV-See Konformitätsbewertungsstellen
Notifizierungsverfahren
Die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen an die Europäische Kommission gemäß der Richtlinie 2014/90/EU erfolgt durch die Behörde.
- (2)Absatz 2,Der Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle ist bei der Behörde einzubringen. Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines Akkreditierungsbescheides durch die „Akkreditierung Austria“ als nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 2014/90/EU erfüllt.Der Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle ist bei der Behörde einzubringen. Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines Akkreditierungsbescheides durch die „Akkreditierung Austria“ als nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 2014/90/EU erfüllt.
- (3)Absatz 3,Die Überprüfung gemäß Artikel 18 Abs. 3 der Richtlinie 2014/90/EU erfolgt durch die „Akkreditierung Austria“ als nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.Die Überprüfung gemäß Artikel 18 Absatz 3, der Richtlinie 2014/90/EU erfolgt durch die „Akkreditierung Austria“ als nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,.
- (4)Absatz 4,Die spezifischen Verfahrensvorschriften für die Notifizierung ergeben sich aus Anhang IV der Richtlinie 2014/90/EU.Die spezifischen Verfahrensvorschriften für die Notifizierung ergeben sich aus Anhang römisch vier der Richtlinie 2014/90/EU.
- (5)Absatz 5,Notifizierte Konformitätsbewertungsstellen haben sich zumindest alle zwei Jahre einer Überprüfung zu unterziehen. Deren Ergebnis ist der Behörde mitzuteilen, die gegebenenfalls Maßnahmen gemäß § 15 ergreift. Die Europäische Kommission ist berechtigt, an einer solchen Überprüfung als Beobachter teilzunehmen.Notifizierte Konformitätsbewertungsstellen haben sich zumindest alle zwei Jahre einer Überprüfung zu unterziehen. Deren Ergebnis ist der Behörde mitzuteilen, die gegebenenfalls Maßnahmen gemäß Paragraph 15, ergreift. Die Europäische Kommission ist berechtigt, an einer solchen Überprüfung als Beobachter teilzunehmen.
- (6)Absatz 6,Die Aufgaben einer Konformitätsbewertungsstelle dürfen nur von notifizierten Stellen wahrgenommen werden und nur sofern, als innerhalb von zwei Wochen nach der Veröffentlichung der Notifizierung im europäischen elektronischen Notifizierungsinstrument „NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations)“ keine Einwände der Europäischen Kommission oder anderer EU-Mitgliedstaaten erfolgt sind.
§ 14 SchiffAV-See Pflichten der notifizierten Konformitätsbewertungsstellen
- (1)Absatz eins,Die Konformitätsbewertungsstelle führt das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/90/EU durch.Die Konformitätsbewertungsstelle führt das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2014/90/EU durch.
- (2)Absatz 2,Stellt eine Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt die Anforderungen nicht mehr erfüllt, so hat sie den Hersteller aufzufordern, unverzüglich angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und die Konformitätsbescheinigung (§ 3 Abs. 3) auszusetzen oder in gravierenden Fällen zu widerrufen. Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, ist die Konformitätsbescheinigung je nach Gefahrenpotential einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen.Stellt eine Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt die Anforderungen nicht mehr erfüllt, so hat sie den Hersteller aufzufordern, unverzüglich angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und die Konformitätsbescheinigung (Paragraph 3, Absatz 3,) auszusetzen oder in gravierenden Fällen zu widerrufen. Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, ist die Konformitätsbescheinigung je nach Gefahrenpotential einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen.
- (3)Absatz 3,Die Konformitätsbewertungsstellen melden der Behörde
- 1.Ziffer einsalle Fälle von Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf einer Konformitätsbescheinigung,
- 2.Ziffer 2alle Umstände, die Folgen für den Anwendungsbereich und die Bedingungen ihrer Notifizierung haben,
- 3.Ziffer 3jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,
- 4.Ziffer 4auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Rahmen ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.
- (4)Absatz 4,Die Konformitätsbewertungsstellen übermitteln der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Verlangen einschlägige Informationen über negative und positive Ergebnisse von Konformitätsbewertungen. Die Konformitätsbewertungsstellen übermitteln allen anderen Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungen für dieselben Produkte erstellen, Informationen über negative und auf Verlangen auch über positive Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
§ 15 SchiffAV-See Entzug, Aussetzung und Einschränkung der Notifizierung
Falls eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommt oder eine Notifizierungsvoraussetzung wegfällt, kann die Behörde unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Pflichtverletzung die Notifizierung mittels Bescheid einschränken, aussetzen oder widerrufen; dies gilt auch für Änderungen im Umfang der Akkreditierung.
§ 16 SchiffAV-See Zweigunternehmen und Subunternehmen
- (1)Absatz eins,Vergibt die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an ein Zweig- oder an ein Subunternehmen, hat sie sicherzustellen, dass das Zweig- oder das Subunternehmen die Anforderungen des Anhanges III der Richtlinie 2014/90/EU erfüllt, und die Behörde zu unterrichten.Vergibt die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an ein Zweig- oder an ein Subunternehmen, hat sie sicherzustellen, dass das Zweig- oder das Subunternehmen die Anforderungen des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2014/90/EU erfüllt, und die Behörde zu unterrichten.
- (2)Absatz 2,Die Konformitätsbewertungsstelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von einem Zweig- oder einem Subunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo dieses niedergelassen ist.
- (3)Absatz 3,Arbeiten dürfen nur mit Zustimmung des Kunden an ein Zweig- oder ein Subunternehmen vergeben werden.
- (4)Absatz 4,Die Konformitätsbewertungsstellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des Zweig- oder des Subunternehmens und die ausgeführten Arbeiten für die Behörde bereit.
§ 17 SchiffAV-See Schlussbestimmungen
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union in österreichisches Recht umgesetzt:
- 1.Ziffer einsRichtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S 146,
- 2.Ziffer 2Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1206 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung hinsichtlich der geltenden Norm für die von den Konformitätsbewertungsstellen für Schiffsausrüstung eingesetzten Labors, ABl. Nr. L 261 vom 22.7.2021 S 145.Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1206 zur Änderung des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung hinsichtlich der geltenden Norm für die von den Konformitätsbewertungsstellen für Schiffsausrüstung eingesetzten Labors, ABl. Nr. L 261 vom 22.7.2021 S 145.
§ 18 SchiffAV-See Aufhebung von Rechtsvorschriften
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Schiffsausrüstung für Seeschiffe (Schiffsausrüstungsverordnung), BGBl. II Nr. 139/1999, vorbehaltlich der Bestimmung des § 19 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Schiffsausrüstung für Seeschiffe (Schiffsausrüstungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999,, vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 19, außer Kraft.
§ 19 SchiffAV-See Übergangsvorschrift
Für Schiffsausrüstung, für die noch kein Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Art. 35 Abs. 2 der Richtlinie 2014/90/EU erlassen wurde, gelten die Anhänge A.1 und A.2 der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/559 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 95 vom 10.04.2015 S. 1, weiter. Für Schiffsausrüstung, für die noch kein Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Artikel 35, Absatz 2, der Richtlinie 2014/90/EU erlassen wurde, gelten die Anhänge A.1 und A.2 der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, Amtsblatt Nummer L 46 vom 17.02.1997 Seite 25, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/559 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, Amtsblatt Nummer L 95 vom 10.04.2015 Seite 1, weiter.