§ 19 SchiffAV-See Übergangsvorschrift

SchiffAV-See - Schiffsausrüstungsverordnung-See

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Für Schiffsausrüstung, für die noch kein Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Art. 35 Abs. 2 der Richtlinie 2014/90/EU erlassen wurde, gelten die Anhänge A.1 und A.2 der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/559 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 95 vom 10.04.2015 S. 1, weiter. Für Schiffsausrüstung, für die noch kein Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Artikel 35, Absatz 2, der Richtlinie 2014/90/EU erlassen wurde, gelten die Anhänge A.1 und A.2 der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, Amtsblatt Nummer L 46 vom 17.02.1997 Seite 25, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/559 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, Amtsblatt Nummer L 95 vom 10.04.2015 Seite 1, weiter.

In Kraft seit 14.11.2017 bis 31.12.9999
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