§ 17 SchiffAV-See Schlussbestimmungen

SchiffAV-See - Schiffsausrüstungsverordnung-See

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union in österreichisches Recht umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S 146,
  2. 2.Ziffer 2Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1206 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung hinsichtlich der geltenden Norm für die von den Konformitätsbewertungsstellen für Schiffsausrüstung eingesetzten Labors, ABl. Nr. L 261 vom 22.7.2021 S 145.Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1206 zur Änderung des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung hinsichtlich der geltenden Norm für die von den Konformitätsbewertungsstellen für Schiffsausrüstung eingesetzten Labors, ABl. Nr. L 261 vom 22.7.2021 S 145.
In Kraft seit 15.06.2022 bis 31.12.9999
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