§ 7 SchiffAV-See Bevollmächtigte

SchiffAV-See - Schiffsausrüstungsverordnung-See

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Hersteller, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, können unter Angabe des Namens und der Kontaktanschrift einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland benennen.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufgaben des Bevollmächtigten umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für mindestens zehn Jahre nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens, wobei die Bereithaltungsdauer in keinem Fall kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung;
    2. 2.Ziffer 2die Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts auf begründetes Verlangen der Behörde;
    3. 3.Ziffer 3die Kooperation mit der Behörde bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die zu seinem Aufgabenbereich gehören.
In Kraft seit 14.11.2017 bis 31.12.9999
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