§ 15 SchiffAV-See Entzug, Aussetzung und Einschränkung der Notifizierung

SchiffAV-See - Schiffsausrüstungsverordnung-See

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Falls eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommt oder eine Notifizierungsvoraussetzung wegfällt, kann die Behörde unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Pflichtverletzung die Notifizierung mittels Bescheid einschränken, aussetzen oder widerrufen; dies gilt auch für Änderungen im Umfang der Akkreditierung.

In Kraft seit 14.11.2017 bis 31.12.9999
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