Ergibt ein gemäß Art. 27 der Richtlinie 2014/90/EU durchgeführtes Schutzklauselverfahren, dass eine im Zuge der Marktüberwachung getroffene Maßnahme nicht gerechtfertigt war, ist die Maßnahme zurückzunehmen. Ergibt ein gemäß Artikel 27, der Richtlinie 2014/90/EU durchgeführtes Schutzklauselverfahren, dass eine im Zuge der Marktüberwachung getroffene Maßnahme nicht gerechtfertigt war, ist die Maßnahme zurückzunehmen.
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