Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
EU-Konformitätsbewertungsverfahren
(1)Absatz eins,Schiffsausrüstung ist vom Hersteller einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/90/EU zu unterziehen.Schiffsausrüstung ist vom Hersteller einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2014/90/EU zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Das Konformitätsbewertungsverfahren ist durchzuführen
1.Ziffer einsvon einer durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie notifizierten Konformitätsbewertungsstelle oder
2.Ziffer 2von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
(3)Absatz 3,Wird von einer dafür notifizierten Konformitätsbewertungsstelle festgestellt, dass die Schiffsausrüstung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, wird von der Konformitätsbewertungsstelle eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt.
In Kraft seit 14.11.2017 bis 31.12.9999
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