§ 3 SchiffAV-See Herstellung und Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung

SchiffAV-See - Schiffsausrüstungsverordnung-See

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
EU-Konformitätsbewertungsverfahren
  1. (1)Absatz eins,Schiffsausrüstung ist vom Hersteller einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/90/EU zu unterziehen.Schiffsausrüstung ist vom Hersteller einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2014/90/EU zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2,Das Konformitätsbewertungsverfahren ist durchzuführen
    1. 1.Ziffer einsvon einer durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie notifizierten Konformitätsbewertungsstelle oder
    2. 2.Ziffer 2von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
  3. (3)Absatz 3,Wird von einer dafür notifizierten Konformitätsbewertungsstelle festgestellt, dass die Schiffsausrüstung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, wird von der Konformitätsbewertungsstelle eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt.
In Kraft seit 14.11.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 SchiffAV-See


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 SchiffAV-See selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 SchiffAV-See


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 SchiffAV-See


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 SchiffAV-See eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 SchiffAV-See
§ 4 SchiffAV-See