Auf Grundlage der gemäß § 3 Abs. 3 ausgestellten Konformitätsbescheinigung ist vom Hersteller eine EU-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhanges III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82, auszustellen und die Schiffsausrüstung mit dem Steuerrad-Kennzeichen (§ 5) zu versehen. Auf Grundlage der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, ausgestellten Konformitätsbescheinigung ist vom Hersteller eine EU-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhanges römisch drei des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 82, auszustellen und die Schiffsausrüstung mit dem Steuerrad-Kennzeichen (Paragraph 5,) zu versehen.
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