Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Unbeschadet allfälliger im Zuge der Marktüberwachung getroffener Maßnahmen ist der betroffene Wirtschaftsakteur in folgenden Fällen der Nichtkonformität aufzufordern, diese zu korrigieren:
1.Ziffer einsdas Steuerrad-Kennzeichen wurde unter Verstoß gegen die Vorschriften des § 5 angebracht;das Steuerrad-Kennzeichen wurde unter Verstoß gegen die Vorschriften des Paragraph 5, angebracht;
2.Ziffer 2das Steuerrad-Kennzeichen wurde nicht angebracht;
3.Ziffer 3die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
4.Ziffer 4die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
5.Ziffer 5die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
6.Ziffer 6die EU-Konformitätserklärung wurde nicht an das Schiff gesandt.
(2)Absatz 2,Kommt der Wirtschaftsakteur der in Abs. 1 genannten Aufforderung nicht nach und besteht die Nichtkonformität weiter, sind mittels Bescheid Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich sind, um den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen. Diese können insbesondere umfassen:Kommt der Wirtschaftsakteur der in Absatz eins, genannten Aufforderung nicht nach und besteht die Nichtkonformität weiter, sind mittels Bescheid Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich sind, um den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen. Diese können insbesondere umfassen:
1.Ziffer einsVerbesserungsauftrag
2.Ziffer 2Rücknahme
3.Ziffer 3Rückruf
4.Ziffer 4Mitteilung in Medien
In Kraft seit 14.11.2017 bis 31.12.9999
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