§ 17 SchiffAV-See Schlussbestimmungen

Schiffsausrüstungsverordnung-See

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2022 bis 31.12.9999
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2014/90/EUwerden folgende Richtlinien der Europäischen Union in österreichisches Recht umgesetzt.:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S 146,
  2. 2.Ziffer 2Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1206 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung hinsichtlich der geltenden Norm für die von den Konformitätsbewertungsstellen für Schiffsausrüstung eingesetzten Labors, ABl. Nr. L 261 vom 22.7.2021 S 145.Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1206 zur Änderung des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung hinsichtlich der geltenden Norm für die von den Konformitätsbewertungsstellen für Schiffsausrüstung eingesetzten Labors, ABl. Nr. L 261 vom 22.7.2021 S 145.

Stand vor dem 14.06.2022

In Kraft vom 14.11.2017 bis 14.06.2022
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2014/90/EUwerden folgende Richtlinien der Europäischen Union in österreichisches Recht umgesetzt.:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S 146,
  2. 2.Ziffer 2Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1206 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung hinsichtlich der geltenden Norm für die von den Konformitätsbewertungsstellen für Schiffsausrüstung eingesetzten Labors, ABl. Nr. L 261 vom 22.7.2021 S 145.Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1206 zur Änderung des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung hinsichtlich der geltenden Norm für die von den Konformitätsbewertungsstellen für Schiffsausrüstung eingesetzten Labors, ABl. Nr. L 261 vom 22.7.2021 S 145.

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