§ 62f Oö. L-PG

Oö. L-PG - Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 62f

Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2002

 

Auf Personen, die vor dem 1. September 2002 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Landesgesetz haben, sind nachstehende Bestimmungen in folgender Fassung anzuwenden:

-

§ 4 Abs. 4 Z. 2 und § 9 Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung;

-

§ 15 Abs. 4 und 6, § 55, § 56 Abs. 3a und 3b in der am 31. August 2002 geltenden Fassung.

 

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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