§ 15 Oö. L-PG § 15

Oö. L-PG - Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Berechnungsgrundlage der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin oder des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 2 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag der Beamtin oder des Beamten, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage der oder des Verstorbenen das Einkommen nach Abs. 2 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod der Beamtin oder des Beamten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe oder den Witwer günstiger ist. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(2) Als Einkommen nach Abs. 1 gelten:

1.

das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 ASVG,

2.

wiederkehrende Geldleistungen

a)

aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrags zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,

b)

auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

3.

wiederkehrende Geldleistungen auf Grund

a)

dieses Landesgesetzes (mit Ausnahme der Kinderbeihilfe),

b)

von bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, die mit dem Pensionsrecht der Landesbeamten vergleichbar sind,

c)

des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,

d)

des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,

e)

des Bezügegesetzes, des Oö. Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 113/1993, sowie diesen vergleichbaren landesgesetzlichen Vorschriften, einschließlich solcher über Entschädigung für Gemeindefunktionäre,

f)

des Verfassungsgerichtshofgesetzes,

g)

des Bundestheaterpensionsgesetzes,

h)

des Bundesbahn-Pensionsgesetzes,

i)

von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von

aa)

öffentlich-rechtlichen Körperschaften, und

bb)

Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,

j)

sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,

k)

vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,

4.

außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und

5.

Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderbeihilfe oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2007, 100/2011)

(3) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

(4) Die dieses Landesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension oder eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezugs als Versicherungsträger im Sinn der §§ 321 und 460e ASVG.

 

(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

In Kraft seit 01.12.2011 bis 31.12.9999
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