§ 62j Oö. L-PG § 62j

Oö. L-PG - Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bis einschließlich 31. Dezember 1953 geboren wurden, reduziert sich der Abschlag nach § 5 Abs. 2 bei einer Ruhestandsversetzung nach § 108 Abs. 1 Oö. LBG, die ab dem 1. Juli 2009 erstmals wirksam wird, in Abhängigkeit von der anspruchsrelevanten Gesamtzeit, wobei Bruchteile von Jahren unberücksichtigt bleiben, um folgendes prozentuelle Ausmaß:

 

anspruchsrelevante Gesamtzeit

prozentuelle Kürzung

41 Jahre

20

42 Jahre

40

43 Jahre

60

44 Jahre

80

45 Jahre und darüber

100

Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Abschläge nach § 5 Abs. 2 ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(1a) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1953, aber vor dem 1. Jänner 1960 geboren wurden, reduziert sich der Abschlag nach § 5 Abs. 2 bei einer Ruhestandsversetzung nach § 108 Abs. 1 Oö. LBG in Abhängigkeit von der in vollen Jahren gerechneten anspruchsrelevanten Gesamtzeit um das aus Abs. 1 ersichtliche und entsprechend zu rundende prozentuelle Ausmaß, wobei für die nachstehenden Geburtsjahrgänge zusätzlich nachfolgendes Mindestausmaß an anspruchsrelevanter Gesamtzeit erforderlich ist:

Geburtsjahrgang

Mindestausmaß der anspruchsrelevanten Gesamtzeit

1954

41 Jahre

1955

42 Jahre

1956

43 Jahre

1957

44 Jahre

ab 1958

45 Jahre

Die Abs. 2, 4, 5 und 6 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(2) Die anspruchsrelevante Gesamtzeit nach Abs. 1 setzt sich zusammen aus der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, den nachträglich nachgekauften Zeiten nach Abs. 3, den anrechenbaren Kindererziehungszeiten nach Abs. 5, sowie den rückerstatteten Zeiten nach Abs. 4.

(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststands nach Abs. 1 können auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres Zeiten der anspruchsrelevanten Gesamtzeit im Höchstausmaß von 36 Monaten nachträglich nachkaufen. Für den Antrag auf Nachkauf gilt § 70b Abs. 3 Oö. LBG sinngemäß. Dabei ist für jeden ganzen Monat ein Nachkaufsbeitrag in Höhe des Pensionsbeitrags nach § 40 Oö. GG 2001 oder § 22 Oö. LGG zum Zeitpunkt der Antragstellung zu entrichten, wobei der Berechnung immer ein volles Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen ist. Beamtinnen und Beamte, die auf Grund einer Karenz oder eines Karenzurlaubs keinen Pensionsbeitrag zu leisten haben, können auch während dieses Zeitraums den Nachkaufsantrag stellen, der Nachkaufsbeitrag richtet sich dabei jedoch nach dem Pensionsbeitrag im Sinn des letzten Satzes im Monat des Wiederantritts des Dienstes. Beträgt die Differenz zwischen dem sich aus § 62h Abs. 3 ergebenden Lebensmonat und dem 720. Lebensmonat oder jenem noch späteren Lebensmonat, in dem der Nachkaufsantrag gestellt wird, weniger als 36 Monate, so ist der Nachkaufsbeitrag mit der Anzahl der so errechneten Monate zu vervielfachen und durch 36 zu teilen.

(4) Beamtinnen und Beamte, die anlässlich ihrer Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhegenussvordienstzeiten, die nach dem vollendeten 18. Lebensjahr gelegen sind, von der Anrechnung ausgeschlossen haben, und dafür einen Erstattungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erhalten haben, können diese Zeiten ganz oder teilweise auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag als rückerstattete Zeiten nachkaufen, wenn sie diese Zeiten durch Vorlage einer Bestätigung über die Höhe und des Zeitpunkts der Leistung des Erstattungsbetrags nachweisen können. Der Nachkaufsbeitrag beträgt in diesem Fall den auf die nachgekauften Monate entfallenden Erstattungsbeitrag vervielfacht durch jenen auf zwei Kommastellen gerundeten Faktor, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einer Beamtin oder eines Beamten der allgemeinen Verwaltung seit dem Tag der Leistung des Erstattungsbetrags bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.

(5) Bei Beamtinnen und Beamten sind für die Berechnung der anspruchsrelevanten Gesamtzeit nach Abs. 2 Zeiten, in denen sie oder er ein eigenes Kind im Sinn des § 1 Abs. 5 tatsächlich und überwiegend erzogen hat, im Höchstausmaß von 48 Monaten, gezählt ab der Geburt oder der Übernahme des Kindes zu berücksichtigen, sofern diese Zeit nicht ohnedies schon bei der anspruchsrelevanten Gesamtzeit berücksichtigt wurde. Im Fall einer Mehrlingsgeburt erhöht sich dieser Zeitraum auf maximal 60 Monate. Beginnt vor Ablauf dieses Zeitraums die tatsächliche oder überwiegende Erziehung eines weiteren Kindes im Sinn des § 1 Abs. 5, so endet dieser Zeitraum mit Ablauf des Tages vor der Übernahme einer weiteren Erziehung. § 25a Abs. 7 gilt sinngemäß.

(6) Eine mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraums als anspruchsrelevante Gesamtzeit ist unzulässig. Auf den Nachkaufsbeitrag nach den Abs. 3 und 4 sind § 56 Abs. 4 bis 8 sinngemäß anzuwenden. Wenn die Beamtin oder der Beamte nach der Antragstellung nach Abs. 3 oder 4

a)

dauernd dienstunfähig wird,

b)

von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wird, oder

c)

selbst aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, ohne, dass sie oder er, ihre oder seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung nach dem Oö. L-PG erlangt haben,

so gilt der Antrag als nicht gestellt und die von ihr oder ihm bereits entrichteten Nachkaufsbeiträge sind rückzuerstatten. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)

In Kraft seit 01.12.2011 bis 31.12.9999
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