§ 62 Oö. L-PG

Oö. L-PG - Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Besondere Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes

§ 62

 

Bei einem Hochschullehrer, Lehrer oder Wachebeamten, der vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis aufgenommen worden ist, sind die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit (für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit) und der Hundertsatz der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach den vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geltenden Vorschriften zu berechnen, wenn dies für den Beamten, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen günstiger ist.

In Kraft seit 01.01.1966 bis 31.12.9999
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