§ 62g Oö. L-PG

Oö. L-PG - Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

§ 62g

Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2005

 

Auf Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, die erstmals ab 1. Juli 2004 gebühren, sind bei der Bemessung die §§ 15 bis 15b in der Fassung des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 anzuwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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