§ 62b Oö. L-PG

Oö. L-PG - Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 62b

Übergangsbestimmungen zum Dienstrechtsänderungsgesetz 1995

 

(1) Die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 und 20 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuß erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 3 Abs. 1 zehn Jahre;

2.

der Ruhegenuß beträgt abweichend von § 7 Abs. 1 bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich

a)

für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und

b)

für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167%

der Ruhegenußbemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden;

3.

auf die unter Abs. 1 fallenden Beamten ist § 8 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung anzuwenden;

4.

auf die Hinterbliebenen eines unter Abs. 1 fallenden Beamten ist § 20 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 68/1997)

 

(2) Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 Z. 1 bis 3 und Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 (Anm: Jetzt: des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes) in der als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.

 

(3) Ist bzw. sind am 1. Juli 1996

1.

bereits die Hälfte des für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder

2.

bereits die Hälfte des für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse oder

3.

bereits die Hälfte des für das Erreichen der Dienstalterszulage oder

4.

bereits zwei Drittel des für das Erreichen der erhöhten Dienstalterszulage in den Verwendungsgruppen A und B oder

5.

bereits die Hälfte des für das Erreichen der erhöhten Dienstalterszulage im Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen bzw. zwei Drittel des für das Erreichen der erhöhten Dienstalterszulage im Ausmaß von dreieinhalb Vorrückungsbeträgen jeweils in den Verwendungsgruppen C, D und E

erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Beamte längstens bis zum Ende des nach den Z. 1 bis 5 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis aus, so sind der Beamte, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder eine erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Auf Beamte, die zwischen 1. Juli 1995 und 30. Juni 1996 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist § 5 Abs. 2 und 3 in der bis 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 37/1996)

 

(4) § 6 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung ist auf Beamte, die bis 30. Juni 1996 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist.

 

(5) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1995.

 

(6) Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gelten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach wie vor gegeben sind, ab 1. Juli 1995 als Ansprüche auf Kinderbeihilfe.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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