Der Geschädigte hat, wenn eine gütliche Vereinbarung mit dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, seinen Schadenersatzanspruch binnen zwei Wochen nach Ablauf der im § 69 festgesetzten Frist beim Obmann der Kommission anzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)
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