§ 72 Oö. JagdG § 72

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Jeder Jagdausübungsberechtigte, dessen Wohnsitz sich nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Kommission befindet, hat zur Empfangnahme von Zustellungen und zu seiner sonstigen Vertretung einen im örtlichen Wirkungsbereich der Kommission wohnhaften Bevollmächtigten zu bestellen und dessen Namen und Wohnort dem Obmann und dem Jagdausschuß bekanntzugeben.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 72 Oö. JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 72 Oö. JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 72 Oö. JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 72 Oö. JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 72 Oö. JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 71 Oö. JagdG
§ 73 Oö. JagdG