§ 69 Oö. JagdG § 69

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Anspruch auf Ersatz eines Jagd- oder Wildschadens ist binnen drei Wochen nach Bekanntwerden des Schadens bei sonstigem Verlust des Anspruches beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten geltend zu machen. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
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