Die Hinweistafeln gemäß § 9 Abs. 2 müssen den Namen der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten sowie eine Kontakt-Telefonnummer enthalten. Die Hinweistafeln gemäß Paragraph 9, Absatz 2, müssen den Namen der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten sowie eine Kontakt-Telefonnummer enthalten.
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