Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bergbauberechtigte oder der Bergbauberechtigte hat für jeden Tagbau ein Fahrbuch zu führen, das Folgendes enthalten muss:
1.Ziffer einsAlle den Tagbau betreffenden bergrechtlichen Anordnungen, Bescheide, Vormerkungen und dergleichen der Behörde sowie
2.Ziffer 2Datum und Ergebnisse der durchgeführten Befahrungen (§ 13).Datum und Ergebnisse der durchgeführten Befahrungen (Paragraph 13,).
(2)Absatz 2,Das Fahrbuch kann automationsunterstützt geführt werden. Die gespeicherten Daten müssen der Behörde auf Verlangen übermittelt werden.
(3)Absatz 3,Das Fahrbuch muss an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufbewahrt werden. Wird es automationsunterstützt geführt, müssen die zuständigen verantwortlichen Personen Zugriff auf die gespeicherten Daten haben.
(4)Absatz 4,Die Ergebnisse der durchgeführten Befahrungen müssen sieben Jahre, längstens jedoch bis zur Auflassung des Bergbaugebietes aufbewahrt werden. Die übrigen Teile des Fahrbuchs müssen bis zur Auflassung des Bergbaugebietes aufbewahrt werden.
In Kraft seit 02.06.2022 bis 31.12.9999
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