Werden in § 8 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, genannte Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Fahrzeuge und dergleichen als Bergbauzubehör eingesetzt, müssen diese in sinngemäßer Anwendung der §§ 8 und 9 AM-VO einer wiederkehrenden Prüfung und einer Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen unterzogen werden, sofern nicht die §§ 8 und 9 AM-VO ohnehin unmittelbar Anwendung finden. Werden in Paragraph 8, der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,, genannte Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Fahrzeuge und dergleichen als Bergbauzubehör eingesetzt, müssen diese in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 8 und 9 AM-VO einer wiederkehrenden Prüfung und einer Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen unterzogen werden, sofern nicht die Paragraphen 8 und 9 AM-VO ohnehin unmittelbar Anwendung finden.
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