Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Behörde im Sinn dieser Verordnung ist die gemäß §§ 170 und 171 MinroG zuständige Behörde. Behörde im Sinn dieser Verordnung ist die gemäß Paragraphen 170 und 171 MinroG zuständige Behörde.
In Kraft seit 02.06.2022 bis 31.12.9999
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