Gesamte Rechtsvorschrift OB-V

Obertagebergbau-Verordnung

OB-V
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 OB-V Ziele


Ziele dieser Verordnung sind

  1. 1.Ziffer einsder Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen,
  2. 2.Ziffer 2der Schutz von fremden, der bzw. dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen,
  3. 3.Ziffer 3der Schutz der Umwelt,
  4. 4.Ziffer 4der Schutz von Lagerstätten und
  5. 5.Ziffer 5der Schutz der Oberfläche sowie die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit.

§ 2 OB-V Sachlicher Geltungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt
    1. 1.Ziffer einsfür das obertägige Aufsuchen (§ 1 Z 1 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung) von mineralischen Rohstoffen,für das obertägige Aufsuchen (Paragraph eins, Ziffer eins, des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung) von mineralischen Rohstoffen,
    2. 2.Ziffer 2für das obertägige Gewinnen (§ 1 Z 2 MinroG) von mineralischen Rohstoffen undfür das obertägige Gewinnen (Paragraph eins, Ziffer 2, MinroG) von mineralischen Rohstoffen und
    3. 3.Ziffer 3für das obertägige Aufbereiten (§ 1 Z 3 MinroG) von mineralischen Rohstoffen, soweit es durch die Bergbauberechtigte bzw. den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit in Z 1 oder 2 genannten Tätigkeiten erfolgt.für das obertägige Aufbereiten (Paragraph eins, Ziffer 3, MinroG) von mineralischen Rohstoffen, soweit es durch die Bergbauberechtigte bzw. den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit in Ziffer eins, oder 2 genannten Tätigkeiten erfolgt.
  2. (2)Absatz 2,Auf Tätigkeiten, die der Bohrlochbergbau-Verordnung, BGBl. II Nr. 367/2005, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.Auf Tätigkeiten, die der Bohrlochbergbau-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht Gegenstand dieser Verordnung und bleiben unberührt.

§ 3 OB-V Persönlicher Geltungsbereich


§ 9 Abs. 1 muss von jeder Person eingehalten werden. Im Übrigen richten sich die Bestimmungen dieser Verordnung sowohl an Bergbauberechtigte als auch an Fremdunternehmerinnen und Fremdunternehmer im Sinne des § 1 Z 21 MinroG. §§ 10 und 17 gelten nicht für Fremdunternehmerinnen und Fremdunternehmer. Paragraph 9, Absatz eins, muss von jeder Person eingehalten werden. Im Übrigen richten sich die Bestimmungen dieser Verordnung sowohl an Bergbauberechtigte als auch an Fremdunternehmerinnen und Fremdunternehmer im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 21, MinroG. Paragraphen 10 und 17 gelten nicht für Fremdunternehmerinnen und Fremdunternehmer.

§ 4 OB-V Verkehrswege


  1. (1)Absatz eins,„Verkehrswege“ im Sinn dieser Verordnung sind im Freien gelegene Flächen, die für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmt sind.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Planung und Gestaltung von Verkehrswegen muss Folgendes berücksichtigt werden:
    1. 1.Ziffer einsÜbersichtliche Wegeführung,
    2. 2.Ziffer 2Ausmaß des Fahrzeugaufkommens,
    3. 3.Ziffer 3geeignete Fahrgeschwindigkeit entsprechend der Beschaffenheit der Verkehrswege sowie unter Berücksichtigung der Lärm- und Staubentwicklung,
    4. 4.Ziffer 4ausreichende Stabilität des Untergrundes unter Berücksichtigung der Belastungen durch die eingesetzten Fahrzeuge,
    5. 5.Ziffer 5möglichst vollständiger Abbau der Lagerstätte.
  3. (3)Absatz 3,Verkehrswege im Tagbau müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. 1.Ziffer einsVerkehrswege ohne Fahrzeugverkehr (Gehwege): 1,0 m.
    2. 2.Ziffer 2Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr (Fahrstreifen): die maximale Breite der darauf eingesetzten selbstfahrenden Maschinen und Geräte und zusätzlich 1,0 m.
    3. 3.Ziffer 3Verkehrswege mit Fußgänger- und Fahrzeugverkehr oder Fahrzeugverkehr auf mehreren Fahrstreifen: Mindestbreite nach Z 1 und 2 und zusätzlich ein Begegnungszuschlag von 0,5 m zwischen den Gehwegen und Fahrstreifen.Verkehrswege mit Fußgänger- und Fahrzeugverkehr oder Fahrzeugverkehr auf mehreren Fahrstreifen: Mindestbreite nach Ziffer eins und 2 und zusätzlich ein Begegnungszuschlag von 0,5 m zwischen den Gehwegen und Fahrstreifen.
  4. (4)Absatz 4,Führen Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr unter fest verlegten Bauteilen, wie Brückentragwerken, Fördereinrichtungen oder anderen Anlagenteilen, durch, muss die lichte Höhe durch Hinweisschilder unter Angabe der lichten Höhe gekennzeichnet werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Steigung und das Gefälle von Verkehrswegen müssen nach den Angaben der Herstellerinnen und Hersteller über die bestimmungsgemäße Verwendung der darauf verwendeten selbstfahrenden Maschinen und Geräte festgelegt werden, wobei insbesondere auch die Beschaffenheit des Fahrbahnuntergrundes und die Witterungsverhältnisse berücksichtigt werden müssen.
  6. (6)Absatz 6,Sofern Verkehrswege, die von fremden Personen mit Fahrzeugen benutzt werden, eine Steigung/ein Gefälle von mehr als 12% aufweisen, muss mittels Hinweistafeln auf die Neigung hingewiesen werden.
  7. (7)Absatz 7,Besteht bei der Benutzung von Verkehrswegen Absturzgefahr oder eine Gefahr durch herabfallende Gegenstände oder Gestein, müssen geeignete Maßnahmen dagegen getroffen werden, und zwar Abgrenzungen (wie beispielsweise Leitplanken, Freisteine oder Schutzwälle) oder bauliche Sicherungsmaßnahmen.
  8. (8)Absatz 8,Verkehrswege müssen während der Benützung ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Die Beleuchtung der Verkehrswege darf unterbleiben, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Fahrzeuge mit Beleuchtungseinrichtungen ausgestattet sind, die eine ausreichende Beleuchtung der Verkehrswege ermöglichen, und
    2. 2.Ziffer 2für die in § 9 Abs. 3 genannten Personen, die zu Fuß unterwegs sind, Warnkleidung und ausreichende Beleuchtungsmittel bereitgestellt werden.für die in Paragraph 9, Absatz 3, genannten Personen, die zu Fuß unterwegs sind, Warnkleidung und ausreichende Beleuchtungsmittel bereitgestellt werden.
  9. (9)Absatz 9,Die auf Verkehrswegen anfallenden nicht verunreinigten Niederschlagswässer sind in Oberflächengewässer abzuleiten oder zu versickern. Verunreinigte Niederschlagswässer sind so zu sammeln, zu behandeln und in Oberflächengewässer abzuleiten, dass keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung von Gewässern zu befürchten ist.
  10. (10)Absatz 10,Zur Reduktion von diffusen Staubemissionen sind geeignete Maßnahmen (wie beispielsweise organisatorische Maßnahmen, Befeuchtung, Reinigung, Einsatz von Kehrmaschinen oder Reifenwaschanlagen) vorzusehen.

§ 5 OB-V Tagbauplanung


  1. (1)Absatz eins,Tagbaue müssen so geplant und geführt werden, dass durch die Tagbaugeometrie (§ 6) und das Abbauverfahren gewährleistet ist, dass im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte eine den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechende Gewinnung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nachnutzung erfolgt.Tagbaue müssen so geplant und geführt werden, dass durch die Tagbaugeometrie (Paragraph 6,) und das Abbauverfahren gewährleistet ist, dass im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte eine den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechende Gewinnung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nachnutzung erfolgt.
  2. (2)Absatz 2,Anfallende Niederschlagswässer und Bergwässer müssen so abgeführt werden, dass keine Wasseransammlungen, die die Standsicherheit des Tagbaues gefährden, und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung von Gewässern zu befürchten sind.
  3. (3)Absatz 3,Zur Gewährleistung der in § 1 genannten Schutzziele müssen geeignete Maßnahmen (wie beispielsweise Hinweise, Absperrungen, Beräumen oder Vorschüttung; Staub- und Lärmbekämpfung) getroffen sowie geeignete Mittel zur Schadensminimierung (wie beispielsweise Rettungsmittel oder Ölbindemittel) bereitgehalten werden.Zur Gewährleistung der in Paragraph eins, genannten Schutzziele müssen geeignete Maßnahmen (wie beispielsweise Hinweise, Absperrungen, Beräumen oder Vorschüttung; Staub- und Lärmbekämpfung) getroffen sowie geeignete Mittel zur Schadensminimierung (wie beispielsweise Rettungsmittel oder Ölbindemittel) bereitgehalten werden.
  4. (4)Absatz 4,Zur Reduktion von diffusen Staubemissionen beim Aufbereiten sind geeignete Maßnahmen (wie beispielsweise Befeuchtung, Verwendung von Abwurfschläuchen oder Geringhaltung der dem Wind ausgesetzten Flächen) vorzusehen.
  5. (5)Absatz 5,Zum Lärmschutz sind geeignete Maßnahmen (wie beispielsweise Kulissenabbau, Schallschutzwälle oder Einsatz lärmarmer Maschinen und Geräte) vorzusehen.
  6. (6)Absatz 6,Zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit sind geeignete Maßnahmen (wie eine naturschonende und landschaftsgerechte Gestaltung) vorzusehen (§ 159 MinroG).Zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit sind geeignete Maßnahmen (wie eine naturschonende und landschaftsgerechte Gestaltung) vorzusehen (Paragraph 159, MinroG).

§ 6 OB-V Tagbaugeometrie


  1. (1)Absatz eins,„Tagbaugeometrie“ im Sinn dieser Verordnung ist die Gesamtheit der Zuschnittsparameter mit Höhen, Breiten und Neigungen beispielsweise der Etagen, Bermen, Strossen, Abbauscheiben und Böschungen, insbesondere der Generalneigung, im räumlichen Zusammenhang unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkung einschließlich der Zu- und Ausrichtung des Tagbaues.
  2. (2)Absatz 2,Der Tagbau muss, wenn dies die Standsicherheit oder die Höhe der sich in Verhieb befindlichen Tagbauböschungen und Bruchwände erfordert, durch das Einziehen von Etagen oder Bermen untergliedert werden. Dabei muss die Tagbaugeometrie so gewählt werden, dass die Standsicherheit sichergestellt ist. Die Orientierung und Neigung von Bruchwänden, Etagen und Böschungen muss insbesondere in Abhängigkeit von den geologischen, geotechnischen und gebirgsmechanischen Gegebenheiten sowie der hydrologischen Situation festgelegt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Höhe der sich in Verhieb befindlichen Tagbauböschungen und Bruchwände muss so bemessen werden, dass ein gefahrloses Beräumen von losem oder lautem Gestein durch den Einsatz von Bergbauzubehör möglich ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Höhe einer sich im Hochschnitt in Verhieb befindlichen Tagbauböschung im Lockergestein darf die maximale Reich- oder Einstechhöhe des eingesetzten selbstfahrenden Bergbauzubehörs nur dann um höchstens einen Meter überschreiten, wenn sichergestellt ist, dass sich kein Überhang bilden kann.

§ 7 OB-V Abraum, Endböschung


  1. (1)Absatz eins,Es muss für eine entsprechende Abraumgewältigung gesorgt werden, um Gefährdungen für Personen und fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen durch abgehendes Gestein und abgehende Felsmassen zu vermeiden und eine Verunreinigung des Wertminerals durch Abraum hintanzuhalten. Für die Ausgestaltung von Böschungen und Etagen im Abraum gelten die §§ 5 und 6.Es muss für eine entsprechende Abraumgewältigung gesorgt werden, um Gefährdungen für Personen und fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen durch abgehendes Gestein und abgehende Felsmassen zu vermeiden und eine Verunreinigung des Wertminerals durch Abraum hintanzuhalten. Für die Ausgestaltung von Böschungen und Etagen im Abraum gelten die Paragraphen 5 und 6,
  2. (2)Absatz 2,Endböschungen müssen so bemessen, angelegt und gesichert werden, dass unter Berücksichtigung einer möglichst vollständigen Nutzung der Lagerstätte Personen und fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen insbesondere nicht durch herabfallendes Gestein und größere Gesteinsmassen gefährdet werden sowie die Nachsorge und die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159 MinroG) möglich sind.Endböschungen müssen so bemessen, angelegt und gesichert werden, dass unter Berücksichtigung einer möglichst vollständigen Nutzung der Lagerstätte Personen und fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen insbesondere nicht durch herabfallendes Gestein und größere Gesteinsmassen gefährdet werden sowie die Nachsorge und die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (Paragraph 159, MinroG) möglich sind.

§ 8 OB-V Besondere Vorfälle und Ereignisse


Sind Bereiche im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 von besonderen Vorfällen und Ereignissen betroffen, welche zu Gefährdungen für fremde Personen, fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen oder der Umwelt führen können, so müssen diese Gefahren durch organisatorische oder technische Maßnahmen beseitigt werden. Ist eine sofortige gefahrlose Beseitigung in einem Bereich nicht möglich, so muss wie folgt vorgegangen werden: Sind Bereiche im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, von besonderen Vorfällen und Ereignissen betroffen, welche zu Gefährdungen für fremde Personen, fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen oder der Umwelt führen können, so müssen diese Gefahren durch organisatorische oder technische Maßnahmen beseitigt werden. Ist eine sofortige gefahrlose Beseitigung in einem Bereich nicht möglich, so muss wie folgt vorgegangen werden:

  1. 1.Ziffer einsEs ist dafür zu sorgen, dass fremde Personen diesen Bereich weder betreten noch befahren.
  2. 2.Ziffer 2Der betroffene Bereich muss durch organisatorische oder technische Maßnahmen, beispielsweise durch Dämme, Wälle oder Freisteine, solange abgesperrt und das Betretungs- und Befahrungsverbot durch Hinweistafeln ersichtlich gemacht werden, bis die Gefahrenquelle durch Absichern, Beräumen, vorgezogenes Gewinnen, Vorschütten etc. beseitigt ist.
  3. 3.Ziffer 3Der Bereich gemäß Z 1 darf erst wieder nach Abschluss der diesbezüglich durchgeführten Arbeiten und nach Freigabe durch die Betriebsleiterin bzw. den Betriebsleiter oder eine Betriebsaufseherin bzw. einen Betriebsaufseher betreten oder befahren werden.Der Bereich gemäß Ziffer eins, darf erst wieder nach Abschluss der diesbezüglich durchgeführten Arbeiten und nach Freigabe durch die Betriebsleiterin bzw. den Betriebsleiter oder eine Betriebsaufseherin bzw. einen Betriebsaufseher betreten oder befahren werden.

§ 9 OB-V Betretungsverbot


  1. (1)Absatz eins,Das Betreten
    1. 1.Ziffer einsvon Bereichen, in denen mineralische Rohstoffe gewonnen oder aufbereitet werden, und von Bereichen, auf die Einwirkungen aus einer Gewinnungstätigkeit möglich sind, sowie
    2. 2.Ziffer 2von Bergbauanlagen (§ 118 MinroG)von Bergbauanlagen (Paragraph 118, MinroG)
    durch Personen, die nicht mit der Gewinnung oder der Aufbereitung (Z 1) oder dem Betrieb der Bergbauanlage (Z 2) befasst sind, ist verboten.durch Personen, die nicht mit der Gewinnung oder der Aufbereitung (Ziffer eins,) oder dem Betrieb der Bergbauanlage (Ziffer 2,) befasst sind, ist verboten.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Verbot muss durch Hinweistafeln an den Zugängen und an den Einfriedungen (§ 11) ersichtlich gemacht werden.Dieses Verbot muss durch Hinweistafeln an den Zugängen und an den Einfriedungen (Paragraph 11,) ersichtlich gemacht werden.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für Personen, die die in Abs. 1 genannten Bereiche und Anlagen oder Teile davonAbsatz eins, gilt nicht für Personen, die die in Absatz eins, genannten Bereiche und Anlagen oder Teile davon
    1. 1.Ziffer einsmit Zustimmung der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten oder
    2. 2.Ziffer 2auf Grund von Gesetzen, Verordnungen oder verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen
 betreten.

§ 10 OB-V Hinweistafeln


Die Hinweistafeln gemäß § 9 Abs. 2 müssen den Namen der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten sowie eine Kontakt-Telefonnummer enthalten. Die Hinweistafeln gemäß Paragraph 9, Absatz 2, müssen den Namen der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten sowie eine Kontakt-Telefonnummer enthalten.

§ 11 OB-V Einfriedung


Sofern es die Sicherheit von Personen oder fremden Sachen erfordert, müssen die in § 9 Abs. 1 genannten Bereiche und Anlagen oder Teile davon in geeigneter Weise, etwa durch Zäune, Wälle, Seilsperren oder Hecken, eingefriedet werden. Sofern es die Sicherheit von Personen oder fremden Sachen erfordert, müssen die in Paragraph 9, Absatz eins, genannten Bereiche und Anlagen oder Teile davon in geeigneter Weise, etwa durch Zäune, Wälle, Seilsperren oder Hecken, eingefriedet werden.

§ 12 OB-V Sicherheitsstreifen


Zu der Bergbauberechtigten oder dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen fremden Grundstücken oder Grundstücksteilen muss ein unverritzter Sicherheitsstreifen in einer angemessenen Breite, zumindest jedoch von drei Metern, verbleiben, der für Begleitmaßnahmen (wie Einfriedungen) genutzt werden kann. Ein solcher Sicherheitsstreifen muss auch zu den in § 149 Abs. 4 MinroG genannten Bereichen und Anlagen eingehalten werden. Zu der Bergbauberechtigten oder dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen fremden Grundstücken oder Grundstücksteilen muss ein unverritzter Sicherheitsstreifen in einer angemessenen Breite, zumindest jedoch von drei Metern, verbleiben, der für Begleitmaßnahmen (wie Einfriedungen) genutzt werden kann. Ein solcher Sicherheitsstreifen muss auch zu den in Paragraph 149, Absatz 4, MinroG genannten Bereichen und Anlagen eingehalten werden.

§ 13 OB-V Befahrungen


Es muss für eine wiederkehrende Befahrung der in § 9 Abs. 1 genannten Bereiche und Anlagen durch die Betriebsleiterin bzw. den Betriebsleiter oder eine Betriebsaufseherin bzw. einen Betriebsaufseher oder durch eine verantwortliche Person der Fremdunternehmerin bzw. des Fremdunternehmers gesorgt werden. Die Befahrungsintervalle richten sich nach der Eigenart des Bergbaues, wie beispielsweise den Abbauverfahren, den Tagbauparametern und den topographischen Gegebenheiten. Es muss für eine wiederkehrende Befahrung der in Paragraph 9, Absatz eins, genannten Bereiche und Anlagen durch die Betriebsleiterin bzw. den Betriebsleiter oder eine Betriebsaufseherin bzw. einen Betriebsaufseher oder durch eine verantwortliche Person der Fremdunternehmerin bzw. des Fremdunternehmers gesorgt werden. Die Befahrungsintervalle richten sich nach der Eigenart des Bergbaues, wie beispielsweise den Abbauverfahren, den Tagbauparametern und den topographischen Gegebenheiten.

§ 14 OB-V Brandschutz


  1. (1)Absatz eins,Es müssen technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um Brände zu verhüten, zu erkennen, zu bekämpfen und deren Ausbreitung zu verhindern.
  2. (2)Absatz 2,Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig sein. Feuerlöscher müssen mindestens alle zwei Jahre auf den ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.

§ 15 OB-V Prüfung von Bergbauzubehör


Werden in § 8 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, genannte Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Fahrzeuge und dergleichen als Bergbauzubehör eingesetzt, müssen diese in sinngemäßer Anwendung der §§ 8 und 9 AM-VO einer wiederkehrenden Prüfung und einer Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen unterzogen werden, sofern nicht die §§ 8 und 9 AM-VO ohnehin unmittelbar Anwendung finden. Werden in Paragraph 8, der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,, genannte Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Fahrzeuge und dergleichen als Bergbauzubehör eingesetzt, müssen diese in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 8 und 9 AM-VO einer wiederkehrenden Prüfung und einer Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen unterzogen werden, sofern nicht die Paragraphen 8 und 9 AM-VO ohnehin unmittelbar Anwendung finden.

§ 16 OB-V Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten


Bei der Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten müssen die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2005, mit der Maßgabe angewendet werden, dass zuständige Behörde die in § 18 genannte Behörde ist. Bei der Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten müssen die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2005,, mit der Maßgabe angewendet werden, dass zuständige Behörde die in Paragraph 18, genannte Behörde ist.

§ 17 OB-V Fahrbuch


  1. (1)Absatz eins,Die Bergbauberechtigte oder der Bergbauberechtigte hat für jeden Tagbau ein Fahrbuch zu führen, das Folgendes enthalten muss:
    1. 1.Ziffer einsAlle den Tagbau betreffenden bergrechtlichen Anordnungen, Bescheide, Vormerkungen und dergleichen der Behörde sowie
    2. 2.Ziffer 2Datum und Ergebnisse der durchgeführten Befahrungen (§ 13).Datum und Ergebnisse der durchgeführten Befahrungen (Paragraph 13,).
  2. (2)Absatz 2,Das Fahrbuch kann automationsunterstützt geführt werden. Die gespeicherten Daten müssen der Behörde auf Verlangen übermittelt werden.
  3. (3)Absatz 3,Das Fahrbuch muss an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufbewahrt werden. Wird es automationsunterstützt geführt, müssen die zuständigen verantwortlichen Personen Zugriff auf die gespeicherten Daten haben.
  4. (4)Absatz 4,Die Ergebnisse der durchgeführten Befahrungen müssen sieben Jahre, längstens jedoch bis zur Auflassung des Bergbaugebietes aufbewahrt werden. Die übrigen Teile des Fahrbuchs müssen bis zur Auflassung des Bergbaugebietes aufbewahrt werden.

§ 18 OB-V Behörde


Behörde im Sinn dieser Verordnung ist die gemäß §§ 170 und 171 MinroG zuständige Behörde. Behörde im Sinn dieser Verordnung ist die gemäß Paragraphen 170 und 171 MinroG zuständige Behörde.

§ 19 OB-V Ausnahmebestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Die Behörde kann über begründetes Ansuchen der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten Ausnahmen von der Einhaltung von Bestimmungen dieser Verordnung mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen, bewilligen, wenn im gegebenen Fall die Gefährdung für die in § 1 genannten Schutzgüter, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, nicht besteht oder die Sicherheit durch andere Maßnahmen gewährleistet ist.Die Behörde kann über begründetes Ansuchen der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten Ausnahmen von der Einhaltung von Bestimmungen dieser Verordnung mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen, bewilligen, wenn im gegebenen Fall die Gefährdung für die in Paragraph eins, genannten Schutzgüter, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, nicht besteht oder die Sicherheit durch andere Maßnahmen gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2,Einem Ansuchen um Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 sind alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung der begehrten Ausnahme maßgebend sind, anzuschließen.Einem Ansuchen um Ausnahmebewilligung nach Absatz eins, sind alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung der begehrten Ausnahme maßgebend sind, anzuschließen.

§ 20 OB-V Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,§§ 4, 5, 6 und 7 Abs. 1 sind für jene Abbaubereiche von Tagbauen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gewinnungsbetriebsplan genehmigt ist oder als genehmigt gilt, erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten.Paragraphen 4, 5, 6 und 7 Absatz eins, sind für jene Abbaubereiche von Tagbauen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gewinnungsbetriebsplan genehmigt ist oder als genehmigt gilt, erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,§ 7 Abs. 2 gilt nicht für Endböschungen, die Gegenstand eines Gewinnungsbetriebsplanes sind, der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden ist oder als genehmigt gilt, sowie für Endböschungen in Abbaubereichen von Tagbauen, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Abschlussbetriebsplan genehmigt worden ist (§ 114 Abs. 1 MinroG).Paragraph 7, Absatz 2, gilt nicht für Endböschungen, die Gegenstand eines Gewinnungsbetriebsplanes sind, der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden ist oder als genehmigt gilt, sowie für Endböschungen in Abbaubereichen von Tagbauen, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Abschlussbetriebsplan genehmigt worden ist (Paragraph 114, Absatz eins, MinroG).
  3. (3)Absatz 3,Hinweistafeln gemäß § 9 Abs. 2 müssen erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung § 10 entsprechen.Hinweistafeln gemäß Paragraph 9, Absatz 2, müssen erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung Paragraph 10, entsprechen.
  4. (4)Absatz 4,§ 12 gilt nicht für jene Abbaubereiche von Tagbauen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gewinnungsbetriebsplan genehmigt ist oder als genehmigt gilt.Paragraph 12, gilt nicht für jene Abbaubereiche von Tagbauen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gewinnungsbetriebsplan genehmigt ist oder als genehmigt gilt.
  5. (5)Absatz 5,Bestehende Fahrbücher müssen erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung § 17 entsprechen.Bestehende Fahrbücher müssen erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung Paragraph 17, entsprechen.

§ 21 OB-V


Gemäß § 195 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung Gemäß Paragraph 195, Absatz 2, MinroG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung

  1. 1.Ziffer einsdie §§ 1, 8, 9, 13, 14, 48 bis 52, 88, 89, 94, 185, 192, 193, 291 bis 302, 307, 308, 328, 329, 333, 334, 338 bis 344 und 347 bis 356 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 416/2010, für die unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten unddie Paragraphen eins, 8, 9, 13, 14, 48 bis 52, 88, 89, 94, 185, 192, 193, 291 bis 302, 307, 308, 328, 329, 333, 334, 338 bis 344 und 347 bis 356 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,, für die unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten und
  2. 2.Ziffer 2die §§ 2, 6, 7, 10, 15, 17, 19 bis 26, 90 bis 93, 113, 287 und 289 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung zur Gänze,die Paragraphen 2, 6, 7, 10, 15, 17, 19 bis 26, 90 bis 93, 113, 287 und 289 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung zur Gänze,
soweit sie nicht bereits als Belange des Arbeitnehmerschutzes betreffende Bestimmungen außer Kraft getreten sind, außer Kraft treten.

§ 22 OB-V Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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