§ 3 OB-V Persönlicher Geltungsbereich

OB-V - Obertagebergbau-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

§ 9 Abs. 1 muss von jeder Person eingehalten werden. Im Übrigen richten sich die Bestimmungen dieser Verordnung sowohl an Bergbauberechtigte als auch an Fremdunternehmerinnen und Fremdunternehmer im Sinne des § 1 Z 21 MinroG. §§ 10 und 17 gelten nicht für Fremdunternehmerinnen und Fremdunternehmer. Paragraph 9, Absatz eins, muss von jeder Person eingehalten werden. Im Übrigen richten sich die Bestimmungen dieser Verordnung sowohl an Bergbauberechtigte als auch an Fremdunternehmerinnen und Fremdunternehmer im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 21, MinroG. Paragraphen 10 und 17 gelten nicht für Fremdunternehmerinnen und Fremdunternehmer.

In Kraft seit 02.06.2022 bis 31.12.9999
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