Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt
1.Ziffer einsfür das obertägige Aufsuchen (§ 1 Z 1 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung) von mineralischen Rohstoffen,für das obertägige Aufsuchen (Paragraph eins, Ziffer eins, des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung) von mineralischen Rohstoffen,
2.Ziffer 2für das obertägige Gewinnen (§ 1 Z 2 MinroG) von mineralischen Rohstoffen undfür das obertägige Gewinnen (Paragraph eins, Ziffer 2, MinroG) von mineralischen Rohstoffen und
3.Ziffer 3für das obertägige Aufbereiten (§ 1 Z 3 MinroG) von mineralischen Rohstoffen, soweit es durch die Bergbauberechtigte bzw. den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit in Z 1 oder 2 genannten Tätigkeiten erfolgt.für das obertägige Aufbereiten (Paragraph eins, Ziffer 3, MinroG) von mineralischen Rohstoffen, soweit es durch die Bergbauberechtigte bzw. den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit in Ziffer eins, oder 2 genannten Tätigkeiten erfolgt.
(2)Absatz 2,Auf Tätigkeiten, die der Bohrlochbergbau-Verordnung, BGBl. II Nr. 367/2005, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.Auf Tätigkeiten, die der Bohrlochbergbau-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht Gegenstand dieser Verordnung und bleiben unberührt.
In Kraft seit 02.06.2022 bis 31.12.9999
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