§ 7 OB-V Abraum, Endböschung

OB-V - Obertagebergbau-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Es muss für eine entsprechende Abraumgewältigung gesorgt werden, um Gefährdungen für Personen und fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen durch abgehendes Gestein und abgehende Felsmassen zu vermeiden und eine Verunreinigung des Wertminerals durch Abraum hintanzuhalten. Für die Ausgestaltung von Böschungen und Etagen im Abraum gelten die §§ 5 und 6.Es muss für eine entsprechende Abraumgewältigung gesorgt werden, um Gefährdungen für Personen und fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen durch abgehendes Gestein und abgehende Felsmassen zu vermeiden und eine Verunreinigung des Wertminerals durch Abraum hintanzuhalten. Für die Ausgestaltung von Böschungen und Etagen im Abraum gelten die Paragraphen 5 und 6,
  2. (2)Absatz 2,Endböschungen müssen so bemessen, angelegt und gesichert werden, dass unter Berücksichtigung einer möglichst vollständigen Nutzung der Lagerstätte Personen und fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen insbesondere nicht durch herabfallendes Gestein und größere Gesteinsmassen gefährdet werden sowie die Nachsorge und die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159 MinroG) möglich sind.Endböschungen müssen so bemessen, angelegt und gesichert werden, dass unter Berücksichtigung einer möglichst vollständigen Nutzung der Lagerstätte Personen und fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen insbesondere nicht durch herabfallendes Gestein und größere Gesteinsmassen gefährdet werden sowie die Nachsorge und die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (Paragraph 159, MinroG) möglich sind.
In Kraft seit 02.06.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 OB-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 OB-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 OB-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 OB-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 OB-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 OB-V
§ 8 OB-V