§ 9 OB-V Betretungsverbot

OB-V - Obertagebergbau-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Betreten
    1. 1.Ziffer einsvon Bereichen, in denen mineralische Rohstoffe gewonnen oder aufbereitet werden, und von Bereichen, auf die Einwirkungen aus einer Gewinnungstätigkeit möglich sind, sowie
    2. 2.Ziffer 2von Bergbauanlagen (§ 118 MinroG)von Bergbauanlagen (Paragraph 118, MinroG)
    durch Personen, die nicht mit der Gewinnung oder der Aufbereitung (Z 1) oder dem Betrieb der Bergbauanlage (Z 2) befasst sind, ist verboten.durch Personen, die nicht mit der Gewinnung oder der Aufbereitung (Ziffer eins,) oder dem Betrieb der Bergbauanlage (Ziffer 2,) befasst sind, ist verboten.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Verbot muss durch Hinweistafeln an den Zugängen und an den Einfriedungen (§ 11) ersichtlich gemacht werden.Dieses Verbot muss durch Hinweistafeln an den Zugängen und an den Einfriedungen (Paragraph 11,) ersichtlich gemacht werden.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für Personen, die die in Abs. 1 genannten Bereiche und Anlagen oder Teile davonAbsatz eins, gilt nicht für Personen, die die in Absatz eins, genannten Bereiche und Anlagen oder Teile davon
    1. 1.Ziffer einsmit Zustimmung der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten oder
    2. 2.Ziffer 2auf Grund von Gesetzen, Verordnungen oder verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen
 betreten.
In Kraft seit 02.06.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 OB-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 OB-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 OB-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 OB-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 OB-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 OB-V
§ 10 OB-V