Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Das Betreten
1.Ziffer einsvon Bereichen, in denen mineralische Rohstoffe gewonnen oder aufbereitet werden, und von Bereichen, auf die Einwirkungen aus einer Gewinnungstätigkeit möglich sind, sowie
durch Personen, die nicht mit der Gewinnung oder der Aufbereitung (Z 1) oder dem Betrieb der Bergbauanlage (Z 2) befasst sind, ist verboten.durch Personen, die nicht mit der Gewinnung oder der Aufbereitung (Ziffer eins,) oder dem Betrieb der Bergbauanlage (Ziffer 2,) befasst sind, ist verboten.
(2)Absatz 2,Dieses Verbot muss durch Hinweistafeln an den Zugängen und an den Einfriedungen (§ 11) ersichtlich gemacht werden.Dieses Verbot muss durch Hinweistafeln an den Zugängen und an den Einfriedungen (Paragraph 11,) ersichtlich gemacht werden.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für Personen, die die in Abs. 1 genannten Bereiche und Anlagen oder Teile davonAbsatz eins, gilt nicht für Personen, die die in Absatz eins, genannten Bereiche und Anlagen oder Teile davon
1.Ziffer einsmit Zustimmung der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten oder
2.Ziffer 2auf Grund von Gesetzen, Verordnungen oder verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen
betreten.
In Kraft seit 02.06.2022 bis 31.12.9999
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