Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Es müssen technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um Brände zu verhüten, zu erkennen, zu bekämpfen und deren Ausbreitung zu verhindern.
(2)Absatz 2,Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig sein. Feuerlöscher müssen mindestens alle zwei Jahre auf den ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
In Kraft seit 02.06.2022 bis 31.12.9999
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