Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,§§ 4, 5, 6 und 7 Abs. 1 sind für jene Abbaubereiche von Tagbauen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gewinnungsbetriebsplan genehmigt ist oder als genehmigt gilt, erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten.Paragraphen 4, 5, 6 und 7 Absatz eins, sind für jene Abbaubereiche von Tagbauen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gewinnungsbetriebsplan genehmigt ist oder als genehmigt gilt, erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten.
(2)Absatz 2,§ 7 Abs. 2 gilt nicht für Endböschungen, die Gegenstand eines Gewinnungsbetriebsplanes sind, der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden ist oder als genehmigt gilt, sowie für Endböschungen in Abbaubereichen von Tagbauen, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Abschlussbetriebsplan genehmigt worden ist (§ 114 Abs. 1 MinroG).Paragraph 7, Absatz 2, gilt nicht für Endböschungen, die Gegenstand eines Gewinnungsbetriebsplanes sind, der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden ist oder als genehmigt gilt, sowie für Endböschungen in Abbaubereichen von Tagbauen, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Abschlussbetriebsplan genehmigt worden ist (Paragraph 114, Absatz eins, MinroG).
(3)Absatz 3,Hinweistafeln gemäß § 9 Abs. 2 müssen erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung § 10 entsprechen.Hinweistafeln gemäß Paragraph 9, Absatz 2, müssen erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung Paragraph 10, entsprechen.
(4)Absatz 4,§ 12 gilt nicht für jene Abbaubereiche von Tagbauen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gewinnungsbetriebsplan genehmigt ist oder als genehmigt gilt.Paragraph 12, gilt nicht für jene Abbaubereiche von Tagbauen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gewinnungsbetriebsplan genehmigt ist oder als genehmigt gilt.
(5)Absatz 5,Bestehende Fahrbücher müssen erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung § 17 entsprechen.Bestehende Fahrbücher müssen erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung Paragraph 17, entsprechen.
In Kraft seit 02.06.2022 bis 31.12.9999
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