§ 15 MJvG-V Stundenanzahl und notwendige Anpassungen

MJvG-V - Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die ausgewiesenen Stundenzahlen beinhalten die Wissensvermittlung einschließlich allfälliger Übungen. Überdies sind Phasen der Vertiefung (Vertiefungsmodule) vorgesehen.
  2. (2)Absatz 2,Um aktuellen Entwicklungen bei den Ausbildungserfordernissen insbesondere vor dem Hintergrund aktueller Rechts- und Organisationsentwicklungen Rechnung zu tragen, kann, soweit es sich um justizinterne Lehrgänge handelt und nicht ein Fall des § 6 vorliegt, die jeweilige (nachgeordnete) Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten, insgesamt jedoch höchstens im Ausmaß der Stundenreserve (§ 14 Abs. 3)Um aktuellen Entwicklungen bei den Ausbildungserfordernissen insbesondere vor dem Hintergrund aktueller Rechts- und Organisationsentwicklungen Rechnung zu tragen, kann, soweit es sich um justizinterne Lehrgänge handelt und nicht ein Fall des Paragraph 6, vorliegt, die jeweilige (nachgeordnete) Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten, insgesamt jedoch höchstens im Ausmaß der Stundenreserve (Paragraph 14, Absatz 3,)
    1. 1.Ziffer einsdie Stundenzahlen für jedes Modul um jeweils bis zu 16 Stunden bzw. um jeweils bis zu zwei Ausbildungstage überschreiten,
    2. 2.Ziffer 2die zeitliche Abfolge der genannten Ausbildungsinhalte, -module und -ziele sowie deren Schwerpunktsetzungen modifizieren und
    3. 3.Ziffer 3Ausbildungsinhalte und -module modifizieren und gegebenenfalls ergänzen.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen allfälliger Anpassungen nach Abs. 2 sind jedoch grundsätzlicher Aufbau und Zielsetzungen der Jv-Grundausbildung im Wesentlichen beizubehalten.Im Rahmen allfälliger Anpassungen nach Absatz 2, sind jedoch grundsätzlicher Aufbau und Zielsetzungen der Jv-Grundausbildung im Wesentlichen beizubehalten.
  4. (4)Absatz 4,Im Falle der Teilnahme Bediensteter anderer Justizbereiche (§ 4 Abs. 2) sind vom Bundesministerium für Justiz die – bezogen auf den jeweiligen Arbeitsplatz - allenfalls erforderlichen Anpassungen der Inhalte der modularen Ausbildung zu treffen.Im Falle der Teilnahme Bediensteter anderer Justizbereiche (Paragraph 4, Absatz 2,) sind vom Bundesministerium für Justiz die – bezogen auf den jeweiligen Arbeitsplatz - allenfalls erforderlichen Anpassungen der Inhalte der modularen Ausbildung zu treffen.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 MJvG-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 MJvG-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 MJvG-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 MJvG-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 MJvG-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MJvG-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 MJvG-V
§ 16 MJvG-V