Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Jv-Grundausbildung gilt – soweit nicht Anrechnungen erfolgen - mit der erfolgreichen
1.Ziffer einsAbsolvierung der Grundausbildungslehrgänge für den (qualifizierten) mittleren Dienst und den Fachdienst (§ 31 Abs. 8 und 9),Absolvierung der Grundausbildungslehrgänge für den (qualifizierten) mittleren Dienst und den Fachdienst (Paragraph 31, Absatz 8 und 9),
2.Ziffer 2Absolvierung des Grundlehrgangs für Rechtspfleger gemäß dem Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985,Absolvierung des Grundlehrgangs für Rechtspfleger gemäß dem Rechtspflegergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,,
3.Ziffer 3Absolvierung der Ausbildungsmodule nach der vorliegenden Verordnung,
4.Ziffer 4Ablegung der nach den vorgenannten Bestimmungen und der vorliegenden Verordnung vorgesehenen (kommissionellen, schriftlichen und praktischen) Dienstprüfungen und Teilprüfungen sowie der
5.Ziffer 5Zurücklegung der nach diesen Bestimmungen vorgesehenen Praxisphasen
als abgeschlossen.
(2)Absatz 2,Im Fall von Anrechnungen gilt die Jv-Grundausbildung als abgeschlossen, sobald alle tatsächlich absolvierten Ausbildungsteile erfolgreich abgeschlossen und gegebenenfalls alle übrigen Teile nach den Bestimmungen dieser Verordnung und nach Maßgabe des § 30 BDG 1979 angerechnet wurden.Im Fall von Anrechnungen gilt die Jv-Grundausbildung als abgeschlossen, sobald alle tatsächlich absolvierten Ausbildungsteile erfolgreich abgeschlossen und gegebenenfalls alle übrigen Teile nach den Bestimmungen dieser Verordnung und nach Maßgabe des Paragraph 30, BDG 1979 angerechnet wurden.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 25 MJvG-V
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 MJvG-V selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 25 MJvG-V