Anl. 1 MJvG-V Jv-Dienstprüfung im Rahmen der Jv-Grundausbildung

MJvG-V - Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Herr/Frau

....................................................., geboren am ................... in ......................

hat die nachstehende Module umfassende Jv-Teilprüfung im Rahmen der Jv-Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die modulare Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v2 in der Justizverwaltung (Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung – MJvG-V), BGBl. II Nr. 199/2010, b e s t a n d e n.hat die nachstehende Module umfassende Jv-Teilprüfung im Rahmen der Jv-Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die modulare Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v2 in der Justizverwaltung (Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung – MJvG-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2010,, b e s t a n d e n.

Module gemäß § 14 der VerordnungModule gemäß Paragraph 14, der Verordnung

Stundenausmaß Ausbildung

Besondere Hinweise *)

1.

… … …

..

 

2.

… … …

..

 

3.

… … …

..

 

4.

… … …

..

 

… … …

..

 

… … …

..

 

Optionale schriftliche und praktische Prüfungsteile (§ 20 der Verordnung)Optionale schriftliche und praktische Prüfungsteile (Paragraph 20, der Verordnung)

 

.................., am ................................

___________________________

(Vorsitzende/r des Prüfungssenats)

*) allfällige Auszeichnungen oder Anrechnungen

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 1 MJvG-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1 MJvG-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 1 MJvG-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 1 MJvG-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 1 MJvG-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 31 MJvG-V
Anl. 2 MJvG-V