Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Prüfungen nach dieser Verordnung sind jeweils nach folgenden Gesichtspunkten zu gestalten:
1.Ziffer einsdie Prüfungsinhalte müssen auf den Lehr- und Lerninhalten der einzelnen Module der Ausbildungslehrgänge basieren;
2.Ziffer 2schriftliche und praktische Prüfungsaufgaben müssen jeweils einen unmittelbaren inhaltlichen und fachlichen Bezug zu den Ausbildungs- und Prüfungsgegenständen sowie zu den jeweiligen Arbeitsfeldern der praktischen Arbeit im gehobenen Dienst der Justizverwaltung aufweisen;
3.Ziffer 3Aufgaben schriftlicher und praktischer Teilprüfungen bilden eine der Grundlagen für mündliche Dienstprüfungen;
4.Ziffer 4im Fall schriftlicher und praktischer Prüfungsarbeiten erfolgt auch eine prüfungssituative Auseinandersetzung mit diesen Arbeiten (Fachgespräch), wobei nach Maßgabe der Z 1 auch angrenzende Themenbereiche zu berücksichtigen sind.im Fall schriftlicher und praktischer Prüfungsarbeiten erfolgt auch eine prüfungssituative Auseinandersetzung mit diesen Arbeiten (Fachgespräch), wobei nach Maßgabe der Ziffer eins, auch angrenzende Themenbereiche zu berücksichtigen sind.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende der Prüfungskommission oder des jeweiligen Prüfungssenats kann die Auswahl und Begutachtung (Benotung) allfälliger schriftlicher und praktischer Prüfungsarbeiten einem dafür geeigneten Mitglied des jeweiligen Prüfungssenats übertragen.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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