§ 13 MJvG-V (Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung), Ausschluss von der Grundausbildung und Widerruf der Zulassung - JUSLINE Österreich
§ 13 MJvG-V Ausschluss von der Grundausbildung und Widerruf der Zulassung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Auszubildende sind von der den Lehrgang durchführenden (nachgeordneten) Dienstbehörde von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn sie die dazu erforderliche persönliche oder fachliche Eignung nicht aufweisen oder nach ihren in der Ausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muss, dass sie das Ausbildungsziel nicht erreichen werden.
(2)Absatz 2,Haben Bedienstete mehr als ein Viertel der insgesamt vorgesehenen Lehrgangsstunden versäumt, ist ihre Zulassung zum Lehrgang zu widerrufen.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 MJvG-V
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 MJvG-V selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 MJvG-V