§ 3 MJvG-V Ziele und Grundsätze der Grundausbildung

MJvG-V - Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Vorrangige Ziele der Jv-Grundausbildung sind es, die Bediensteten mit dem Dienst in der Justizverwaltung in der Entlohnungsgruppe v2 vertraut zu machen und ihnen diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die für eine qualitativ hochwertige Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Ausbildung sind folgende Grund- und Leitsätze besonders zu beachten:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausbildung vermittelt berufsspezifisches Wissen sowie praxisrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten;
    2. 2.Ziffer 2der Lehr- und Lernstoff ist nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und den dienstlichen Erfordernissen zu vermitteln;
    3. 3.Ziffer 3der Unterricht ist anschaulich, gegenwarts- und praxisbezogen zu gestalten;
    4. 4.Ziffer 4die Ausbildung orientiert sich an einer der Menschenwürde verbundenen Grundhaltung und achtet auf soziale Kompetenz;
    5. 5.Ziffer 5die am Lehrgang Teilnehmenden sind zur Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten;
    6. 6.Ziffer 6bei der Unterrichtsgestaltung sind auch moderne Instrumente zur Wissensvermittlung, insbesondere interaktive Lehr- und Lernmethoden (wie e-learning bzw. blended learning), sinnvoll zu nutzen;
    7. 7.Ziffer 7auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Pädagogik ist Bedacht zu nehmen;
    8. 8.Ziffer 8Qualitätssicherung ist durch regelmäßige Evaluierung vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die Jv-Grundausbildung zielt inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden persönliche Kompetenz sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind und dazu beitragen, den Anforderungen professionell und verantwortungsvoll nachkommen zu können.
  4. (4)Absatz 4,Durch die Jv-Grundausbildung soll die Entwicklung der Bediensteten unterstützt und die persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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