Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Jv-Grundausbildung baut
1.Ziffer einsauf den Grundausbildungslehrgängen für den (qualifizierten) mittleren Dienst und den Fachdienst (§ 31 Abs. 8 und 9) sowieauf den Grundausbildungslehrgängen für den (qualifizierten) mittleren Dienst und den Fachdienst (Paragraph 31, Absatz 8 und 9) sowie
2.Ziffer 2auf dem Grundlehrgang für Rechtspfleger nach den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985,auf dem Grundlehrgang für Rechtspfleger nach den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,,
auf und vertieft die dort vermittelten Inhalte.
(2)Absatz 2,Die Grundausbildungen für den (qualifizierten) mittleren Dienst und den Fachdienst sowie der Grundlehrgang für Rechtspfleger bilden einen integrierten Bestandteil der Jv-Grundausbildung.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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