§ 10 MJvG-V Praktische Ausbildung

MJvG-V - Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung (Schulung am Arbeitsplatz) erfolgt in den jeweiligen Dienststellen. Sie dient der praktischen Einführung in die Aufgaben der Justizverwaltung. Dabei sollen die Auszubildenden möglichst viele der unterschiedlichen Aufgabenbereiche und Arbeitsfelder des gehobenen Dienstes in der Justizverwaltung (wie beispielsweise Geschäftsstellenleitung, Revisionsaufgaben, Unterhaltsvorschusssachen, Einbringung, Leitung Fahrnisexekution, Personalverwaltung, Aus- und Fortbildung, Wirtschaftsverwaltung, IT-Einsatz), nach Möglichkeit mit Schwerpunkten auf der jeweiligen künftigen Verwendung, kennenlernen.
  2. (2)Absatz 2,Für diese Praxisphase im Rahmen der Jv-Ausbildung sind insgesamt zumindest zwölf Monate vorzusehen. Die Praxisphase, die zeitlich geteilt werden kann, ist an mehreren, zumindest jedoch an zwei verschiedenen Dienststellen (nach Möglichkeit unterschiedlicher Organisationsebenen) zu absolvieren.
  3. (3)Absatz 3,Bedienstete des Obersten Gerichtshofs und der Generalprokuratur haben die Praxis tunlichst an zwei verschiedenen Dienststellen zu absolvieren. Für Bedienstete anderer als in § 1 genannter Justizbereiche sind allenfalls erforderliche Festlegungen zur zwölfmonatigen Praxisphase durch das Bundesministerium für Justiz bezogen auf den jeweiligen Arbeitsplatz zu treffen.Bedienstete des Obersten Gerichtshofs und der Generalprokuratur haben die Praxis tunlichst an zwei verschiedenen Dienststellen zu absolvieren. Für Bedienstete anderer als in Paragraph eins, genannter Justizbereiche sind allenfalls erforderliche Festlegungen zur zwölfmonatigen Praxisphase durch das Bundesministerium für Justiz bezogen auf den jeweiligen Arbeitsplatz zu treffen.
  4. (4)Absatz 4,Die auf theoretische Ausbildungstage (Module) entfallende Zeit ist nicht auf die zwölfmonatige Praxiszeit anzurechnen. Ebenso wenig sind praktische Verwendungen gemäß § 7 Z 2 anzurechnen.Die auf theoretische Ausbildungstage (Module) entfallende Zeit ist nicht auf die zwölfmonatige Praxiszeit anzurechnen. Ebenso wenig sind praktische Verwendungen gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, anzurechnen.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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