Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Prüfungsnachweis für die verschiedenen Module erfolgt in Teilprüfungen, wobei jeweils mehrere Module für die jeweiligen Teilprüfungen zusammengefasst werden.
(2)Absatz 2,Die Jv-Teilprüfungen sind mündlich jeweils vor einem Prüfungssenat abzulegen (kommissionelle Teilprüfungen).
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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