Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Von der jeweiligen (nachgeordneten) Dienstbehörde können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz nach Maßgabe des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 30 BDG 1979 zur Gänze oder teilweise angerechnet werden:Von der jeweiligen (nachgeordneten) Dienstbehörde können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz nach Maßgabe des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 30, BDG 1979 zur Gänze oder teilweise angerechnet werden:
1.Ziffer einserfolgreich abgeschlossene Ausbildungsmodule (externe Schulungen) nach § 6,erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsmodule (externe Schulungen) nach Paragraph 6,,
2.Ziffer 2erfolgreich abgeschlossene andere gleichwertige Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, gleichwertige Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten,
3.Ziffer 3erfolgreich absolvierte andere gleichwertige Praxiszeiten aus anderen Justizbereichen oder anderen Zweigen der Verwaltung und
4.Ziffer 4von Verwaltungsassistenten (Lehrlingen) oder von Verwaltungspraktikanten bereits erfolgreich absolvierte Ausbildungsmodule (wie z.B. v4-Ausbildung).
(2)Absatz 2,Nähere Festlegungen hinsichtlich Bediensteter, die bereits eine Grundausbildung oder einzelne Teile davon abgeschlossen haben und eine Versetzung auf eine Planstelle in der Justiz anstreben (vgl. § 31 Abs. 6), sind vom Bundesministerium für Justiz nach Maßgabe des § 30 BDG 1979 zu treffen.Nähere Festlegungen hinsichtlich Bediensteter, die bereits eine Grundausbildung oder einzelne Teile davon abgeschlossen haben und eine Versetzung auf eine Planstelle in der Justiz anstreben vergleiche Paragraph 31, Absatz 6,), sind vom Bundesministerium für Justiz nach Maßgabe des Paragraph 30, BDG 1979 zu treffen.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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