Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 31 Abs. 7 BDG 1979). Die jeweilige Reprobationsfrist ist mit mindestens vier Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen. Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden (Paragraph 31, Absatz 7, BDG 1979). Die jeweilige Reprobationsfrist ist mit mindestens vier Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.
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