Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Mit Zustimmung der Bundesministerin für Justiz können aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auch Schulungsangebote und Ausbildungsmodule zur Abdeckung von Lehr- und Lerninhalten (§ 14) in die Jv-Grundausbildung eingebunden und integriert werden, dieMit Zustimmung der Bundesministerin für Justiz können aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auch Schulungsangebote und Ausbildungsmodule zur Abdeckung von Lehr- und Lerninhalten (Paragraph 14,) in die Jv-Grundausbildung eingebunden und integriert werden, die
1.Ziffer einsvon anderen Justizbereichen außerhalb der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
2.Ziffer 2von anderen Bundesdienststellen oder
3.Ziffer 3von Einrichtungen außerhalb des Bundes
angebotenangeboten und organisiert werden.
(2)Absatz 2,Derartige Schulungsteile können nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Z 1 auf die Jv-Grundausbildung angerechnet werden.Derartige Schulungsteile können nach Maßgabe des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, auf die Jv-Grundausbildung angerechnet werden.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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