§ 5 MJvG-V Gemeinsame Kurse für Auszubildende aus mehreren Sprengeln

MJvG-V - Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Aus Gründen der Verwaltungsökonomie und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung kann die Bundesministerin für Justiz die Durchführung gemeinsamer Kurse für an der Ausbildung teilnehmende Bedienstete aus mehreren Oberlandesgerichts- bzw. Oberstaatsanwaltschaftssprengeln anordnen und mit deren Durchführung jeweils einen Präsidenten des Oberlandesgerichts oder eine Oberstaatsanwaltschaft betrauen.
  2. (2)Absatz 2,Gemeinsame Ausbildungslehrgänge können sowohl für die gesamte Jv-Grundausbildung als auch für einzelne oder mehrere Module oder Lehrgangsteile durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die gleichzeitige Teilnahme von Bediensteten aus verschiedenen Bereichen ist möglich.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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