Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die jeweils zuständige (nachgeordnete) Dienstbehörde hat die in Betracht kommenden Bediensteten, soweit gemäß § 67 VBG eine gesetzliche Verpflichtung zur Absolvierung der Grundausbildung besteht, von Amts wegen zur Jv-Grundausbildung zuzulassen.Die jeweils zuständige (nachgeordnete) Dienstbehörde hat die in Betracht kommenden Bediensteten, soweit gemäß Paragraph 67, VBG eine gesetzliche Verpflichtung zur Absolvierung der Grundausbildung besteht, von Amts wegen zur Jv-Grundausbildung zuzulassen.
(2)Absatz 2,Ist mit der Durchführung des Lehrgangs eine andere als die zulassende (nachgeordnete) Dienstbehörde betraut, so hat unter Einbeziehung des Bundesministeriums für Justiz eine entsprechende Abstimmung zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Jv-Grundausbildung ist innerhalb des nach den §§ 66 und 67 VBG in Verbindung mit § 138 BDG 1979 vorgesehenen Zeitraums abzulegen.Die Jv-Grundausbildung ist innerhalb des nach den Paragraphen 66 und 67 VBG in Verbindung mit Paragraph 138, BDG 1979 vorgesehenen Zeitraums abzulegen.
(4)Absatz 4,Werden zu einem Jv-Grundausbildungslehrgang zugelassene Bundesbedienstete an der Teilnahme durch
1.Ziffer einsein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221,
2.Ziffer 2eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, nach § 29b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Z 1 VBG, nach § 29e VBG oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, nach Paragraph 29 b, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VBG, nach Paragraph 29 e, VBG oder nach Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54,
3.Ziffer 3eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder
4.Ziffer 4eine Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50b BDG 1979eine Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Paragraph 50 b, BDG 1979
gehindert, so sind sie zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Jv-Grundausbildungslehrgang zuzulassen.gehindert, so sind sie zu dem der Beendigung der in Ziffer eins bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Jv-Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
(5)Absatz 5,Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann die jeweils zuständige (nachgeordnete) Dienstbehörde mit Zustimmung der Bundesministerin für Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften oder anderer Zweige der Verwaltung an Grundausbildungslehrgängen nach dieser Verordnung genehmigen.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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