Gesamte Rechtsvorschrift L.V

Landesverfassung

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Stand der Gesetzesgebung: 17.12.2022
Verfassungsgesetz über die Verfassung des Landes Vorarlberg

StF: LGBl.Nr. 9/1999

Artikel

Art. 1 L.V


(1) Vorarlberg ist ein selbständiges Land des Bundesstaates Österreich. Es bekennt sich zu den Grundsätzen der freiheitlichen, demokratischen, rechtsstaatlichen und sozialen Ordnung. Die Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens wird anerkannt.

(2) Als selbständiger Staat übt Vorarlberg alle Hoheitsrechte aus, die nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind oder übertragen werden.

(3) Alle staatliche Gewalt des Landes geht vom Landesvolk aus. Sie wird unmittelbar in Wahlen und Abstimmungen sowie mittelbar durch die Organe der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit ausgeübt.

(4) Das Land bekennt sich zur direkten Demokratie in Form von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen und fördert auch andere Formen der partizipativen Demokratie.

*) Fassung LGBl.Nr. 14/2013

Art. 2 L.V


(1) Das Land Vorarlberg in seinem gegenwärtigen Bestand bildet das Landesgebiet. Zum Landesgebiet gehört auch der dem Vorarlberger Ufer vorgelagerte Teil der Halde sowie der Hohe See des Bodensees; im Gebiet des Hohen Sees ist die Ausübung von Hoheitsrechten des Landes durch ebensolche Rechte der anderen Uferstaaten beschränkt.

(2) Der Verlauf der Grenzen des Landesgebietes wird durch Verfassungsgesetz des Landes festgestellt.

Art. 3 L.V


(1) Österreichische Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes ihren Hauptwohnsitz haben, sind Vorarlberger Landesbürger.

(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.

(3) Im Hinblick auf das Wahl- und Stimmrecht einer Person gilt für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung der letzte Hauptwohnsitz vor der Festnahme oder Anhaltung als Hauptwohnsitz.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2012

Art. 4 L.V


Landeshauptstadt und ordentlicher Sitz des Landtages, der Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichtes ist Bregenz.

*) Fassung LGBl.Nr. 14/2013

Art. 5 L.V


Die deutsche Sprache ist die Landessprache. Das Land bekennt sich zur Pflege der in Vorarlberg beheimateten Mundarten.

Art. 6 L.V


(1) Das Wappen des Landes ist das Montfortische rote Banner auf silbernem Schilde.

(2) Die Farben von Vorarlberg sind rot-weiß.

(3) Das Landessiegel weist das Landeswappen mit der Umschrift „Land Vorarlberg“ auf.

(4) Durch Gesetz wird eine Landeshymne bestimmt und das Nähere über Wappen und Farben des Landes geregelt.

Art. 7 L.V


(1) Das Land hat die Aufgabe, die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen sowie die Gestaltung des Gemeinschaftslebens nach den Grundsätzen der Subsidiarität und der Solidarität aller gesellschaftlichen Gruppen zu sichern. Selbstverwaltung, Selbsthilfe und ehrenamtliche Tätigkeiten der Landesbürger sind zu fördern.

(2) Jedes staatliche Handeln des Landes hat die Würde des Menschen, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Verhältnismäßigkeit der angewandten Mittel und die Grundsätze von Treu und Glauben zu achten.

(3) Das Land bekennt sich zur Verpflichtung der Gesellschaft, betagte Menschen und Menschen mit Behinderung zu unterstützen und die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen zu gewährleisten.

(4) Das Land bekennt sich zum Schutz des Lebens und zur Achtung der Würde des Menschen im Sterben. Das Land unterstützt die begleitende Betreuung in der letzten Lebensphase.

(5) Das Land anerkennt die Bedeutung des Sonntags und der gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe.

(6) Das Land erlässt Vorschriften und fördert Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, insbesondere zum Schutz der Natur, der Landschaft und des Ortsbildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers; das Aufsuchen und Gewinnen von Erdöl und Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten durch hydromechanisches Aufbrechen von Gesteinsschichten lehnt es ab.

(7) Das Land bekennt sich zum Klimaschutz. Zu diesem Zweck fördert das Land Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sowie die nachhaltige Nutzung erneuerbarer Energien, den Betrieb von Atomanlagen hingegen lehnt es ab.

(8) Alle Organe des Landes sind zu gesetzmäßigem, sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Handeln verpflichtet.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2004, 16/2008, 30/2014

Art. 8 L.V Artikel 8


(1) Das Land hat die Ehe und die Familie als natürliche Grundlage der menschlichen Gesellschaft zu schützen und zu fördern.

(2) Das Land unterstützt die Eltern in ihrer Pflicht, die Kinder zu pflegen und zu erziehen. Es achtet die Vorrangigkeit des natürlichen Erziehungsrechtes der Eltern.

(3) Das Land bekennt sich zu den Zielen der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen. Das Land fördert eine kinderfreundliche Gesellschaft. Bei allen Maßnahmen des Landes, die Kinder betreffen, ist das Wohl der Kinder vorrangig zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl. Nr. 43/2004

Art. 9 L.V


Das Land bekennt sich zur Pflege von Wissenschaft, Bildung und Kunst sowie zur Heimatpflege. Es achtet die Freiheit, Unabhängigkeit und Vielfalt des kulturellen Lebens und das Recht eines jeden, am kulturellen Leben teilzunehmen.

Art. 10 L.V


(1) Jedermann ist berechtigt, an die Organe der Gesetzgebung und der Verwaltung des Landes Petitionen zu richten. Es darf ihm daraus kein Nachteil erwachsen.

(2) Petitionen müssen innerhalb von drei Monaten beantwortet werden.

Art. 11 L.V


(1) Das Eigentum wird in seiner privaten und sozialen Funktion anerkannt. Eingriffe in das Eigentum sind nur zulässig, soweit sie im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich und gesetzlich vorgesehen sind.

(2) Wer auf Grund eines Landesgesetzes enteignet wird, hat Anspruch auf angemessene Entschädigung.

(3) Auf Grund von Landesgesetzen erfolgte Enteignungen sind mit Zustimmung des Enteigneten gegen Rückzahlung der Entschädigung aufzuheben, wenn der Grund für die Enteignung weggefallen oder nicht eingetreten ist.

Art. 12 L.V


Personen, die sich im Landesgebiet aufhalten, sind verpflichtet, in Notfällen und bei Katastrophen nach Maßgabe der Gesetze Hilfe zu leisten.

Art. 13 L.V


(1) Das Wahl- und Stimmrecht ist gleich und wird unmittelbar, persönlich, frei und geheim ausgeübt. Die briefliche Stimmabgabe ist auf Antrag zulässig, wenn die berechtigte Person am Tag der Wahl oder Abstimmung voraussichtlich verhindert ist, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben.

(2) Wahl und stimmberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl oder Abstimmung Landesbürger ist, im Wahl bzw. Abstimmungsgebiet seinen Hauptwohnsitz hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und spätestens am Wahltag oder am Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Bei Landtagswahlen sowie Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen – ausgenommen bei solchen in Angelegenheiten der Gemeinde – sind neben den Landesbürgern auch jene Staatsbürger wahl- und stimmberechtigt, die vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürger waren. Dies gilt nur, wenn die Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt und der Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland ist.

(4) Bei Wahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sowie bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen in Angelegenheiten der Gemeinde sind neben den Landesbürgern auch Unionsbürger, die nicht österreichische Staatsbürger sind, wahl- und stimmberechtigt.

(5) Wählbar ist jeder wahlberechtigte Landesbürger, der spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. In die Gemeindevertretung wählbar sind auch wahlberechtigte Unionsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(6) Für alle Wahlen in Vertretungskörper gilt das Verhältniswahlverfahren.

(7) Die Ausschließung vom Wahl- und Stimmrecht sowie von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein. Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, für die Wahl der Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 14/2004, 22/2008

Art. 14 L.V


(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Landeshauptmann den Sitz der Landesregierung und mit Zustimmung des Präsidenten den Sitz des Landtages abweichend vom Art. 4 an einen anderen Ort des Landes verlegen.

(2) Bei außerordentlichen Verhältnissen, welche die Durchführung einer fälligen Landtagswahl unmöglich machen, kann die Wahl bis zu neun Monaten nach Beendigung dieser Verhältnisse durchgeführt werden. Ob solche Verhältnisse im Sinne dieses Absatzes vorliegen, entscheidet der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Falls der Landtag nicht zusammentreten kann, entscheidet hierüber der Notstandsausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Der Notstandsausschuss besteht aus dem Landtagspräsidium und vier weiteren Mitgliedern, die unter Einrechnung der Mitglieder des Landtagspräsidiums auf ihre Landtagsfraktionen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlverfahrens vom Landtag gewählt werden, wobei jedoch jede im Landtag mit wenigstens drei Abgeordneten vertretene Partei Anspruch auf einen Sitz im Notstandsausschuss hat. Der Notstandsausschuss übt seine Tätigkeit bis zur Wahl des neuen Notstandsausschusses aus. Wenn auch der Notstandsausschuss nicht zusammentreten kann, entscheidet der Landtagspräsident.

(3) Bei außerordentlichen Verhältnissen, welche die Durchführung fälliger Gemeindevertretungswahlen unmöglich machen, können die Wahlen bis zu neun Monaten nach Beendigung dieser Verhältnisse durchgeführt werden. Ob solche Verhältnisse im Sinne dieses Absatzes vorliegen, entscheidet die Landesregierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Falls die Landesregierung nicht zusammentreten kann, entscheidet der Landeshauptmann.

Art. 15 L.V


(1) Die Gesetzgebung des Landes übt der Landtag aus.

(2) Der Landtag wird gewählt. Er besteht aus 36 Mitgliedern. Davon unbeschadet bleiben auch karenzierte Abgeordnete (Abs. 5) Mitglieder des Landtages.

(3) Für die Wahlen zum Landtag wird das Landesgebiet in räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt. Die Zahl der Abgeordneten, die in den einzelnen Wahlkreisen zu wählen sind, richtet sich nach dem Verhältnis der Landesbürger, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung in den Wahlkreisen ihren Hauptwohnsitz hatten.

(4) Die Bildung der Wahlkreise, die Aufteilung der Abgeordneten auf sie sowie das Verfahren bei der Wahl werden durch Gesetz näher geregelt.

(5) Weiters kann durch Gesetz für einzelne, genau bestimmte Gründe eine Karenzierung von Abgeordneten über deren Ersuchen sowie ihre Vertretung in ihrer Funktion für die Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens 14 Monaten vorgesehen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2007, 22/2008

Art. 16 L.V


(1) Der Landtag wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Wahltag ist von der Landesregierung so festzusetzen, dass er nicht mehr als einen Monat vor und nicht mehr als einen Monat nach dem Wahltag der letzten Landtagswahl vor fünf Jahren liegt.

(2) Die Landtagsperiode beginnt mit dem Tag, an dem sich der neugewählte Landtag zu seiner ersten Sitzung versammelt. Sie endet mit dem Beginn der nächsten Landtagsperiode.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2021

Art. 17 L.V


Artikel 17*)
Einberufung der ersten Sitzung

Der neugewählte Landtag versammelt sich zur ersten Sitzung innerhalb von vier Wochen nach dem Wahltag. Er wird vom rangältesten Mitglied des bisherigen Landtagspräsidiums einberufen. Gehört jedoch kein Mitglied des bisherigen Präsidiums dem neuen Landtag an, so obliegt die Einberufung des Landtages dem ältesten Mitglied desselben. Der Einberufer führt den einstweiligen Vorsitz.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2009

Art. 19 L.V


(1) Der Landtag gibt sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann neben den Regeln über die Behandlung der Geschäfte durch den Landtag insbesondere auch Bestimmungen über die Bestellung von Ausschüssen und die Geschäftsbehandlung in diesen, über die Rechte und Pflichten der Abgeordneten und der sonstigen Teilnehmer an Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, über die Rechte und Pflichten der Zuhörer bei öffentlichen Sitzungen, über die Gewährung von Sach- und Geldmitteln des Landes an die Landtagsfraktionen und Landtagsklubs zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Landtag sowie über die Aufgaben der Landtagsdirektion und ihres Leiters enthalten.

(2) Das Land stellt dem Landtag nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages für seine Tätigkeit das erforderliche Personal und die erforderlichen Sach- und Geldmittel zur Verfügung. Aus dem zur Verfügung gestellten Personal bestellt der Präsident den Leiter der Landtagsdirektion. Das oberste Weisungsrecht gegenüber dem Personal der Landtagsdirektion steht in sachlicher Hinsicht dem Präsidenten zu.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2007

Art. 20 L.V


(1) Jeder Abgeordnete hat zu geloben, dass er die Verfassung genau beachten und die Pflichten eines Abgeordneten gewissenhaft erfüllen werde.

(2) Der Präsident legt das Gelöbnis unmittelbar nach seiner Wahl vor dem versammelten Landtag ab. Die übrigen Abgeordneten leisten die Angelobung in die Hand des Präsidenten.

Art. 21 L.V


(1) Außer dem Falle des Art. 17 hat der Präsident den Landtag einzuberufen, sooft er es für notwendig hält oder wenn es die Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Landtages unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages verlangt. In diesem Falle hat die Einladung binnen einer Woche zu ergehen; der Landtag ist auf einen Tag einzuberufen, der innerhalb des Zeitraumes von drei Wochen ab dem Einlangen des Antrages liegt.

(2) Eine Sitzung kann vor Erledigung der Tagesordnung nur durch Beschluss des Landtages beendet werden. Die Unterbrechung von Sitzungen wird in der Geschäftsordnung geregelt.

Art. 22 L.V


Soweit nicht in Gesetzen oder in der Geschäftsordnung des Landtages etwas anderes bestimmt ist, gelangen die einzelnen Beratungsgegenstände vor den Landtag als

a)

Volksbegehren,

b)

Vorlagen von mindestens zwei seiner Mitglieder,

c)

Vorlagen von Ausschüssen des Landtages,

d)

Vorlagen der Landesregierung,

e)

Berichte und Erklärungen der Landesregierung oder ihrer Mitglieder,

f)

Anfragebesprechungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2007

Art. 23 L.V


(1) Der Landtag kann nur Beschlüsse fassen oder Wahlen durchführen, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Soweit in Verfassungsgesetzen oder in der Geschäftsordnung des Landtages nichts anderes bestimmt ist, bedarf es zu einem Beschluss oder zu einer Wahl der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Gesetzesbeschlüsse darf die Geschäftsordnung des Landtages keine Abweichungen von diesem Beschlusserfordernis festlegen. Der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie jeder andere Abgeordnete aus.

(2) Verfassungsgesetze können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sie sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

(3) Ein Gesetzesbeschluss darf nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen als dringlich erklärt werden. Verfassungsgesetze dürfen nicht als dringlich erklärt werden.

Art. 24 L.V


(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag ohne Zuhörer beschlossen wird.

Art. 25 L.V


Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

Art. 26 L.V


(1) Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Auf Verlangen des Landtages oder seiner Ausschüsse sind sie zur Teilnahme verpflichtet. Sie können mit Zustimmung des Landtages bzw. des betreffenden Ausschusses zu Sitzungen, in denen Gegenstände ihres Geschäftsbereiches behandelt werden, Landesbedienstete beiziehen.

(2) Der Landesamtsdirektor und der Leiter der Landtagsdirektion sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie können durch Beschluss von der Teilnahme an vertraulichen Sitzungen ausgeschlossen werden.

(3) Der Landtag und seine Ausschüsse können Sachverständige, Auskunftspersonen und Interessenvertreter beiziehen. Die Ausschüsse können überdies die Teilnahme von Landesbediensteten an ihren Sitzungen verlangen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2008

Art. 27 L.V


(1) Der Landtag kann seine vorzeitige Auflösung vor Ablauf der Wahlperiode beschließen. Ein solcher Beschluss darf frühestens am dritten Tag nach der Einbringung des Antrages gefasst werden. Das Ende der Landtagsperiode bestimmt sich auch in diesem Falle nach Art. 16 Abs. 2.

(2) Im Falle der Auflösung des Landtages hat die Landesregierung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben. Der Wahltag ist so festzusetzen, dass er innerhalb von vier Monaten nach der Auflösung des Landtages liegt.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2021

Art. 28 L.V


Die Mitglieder des Landtages sind bei Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.

Art. 29 L.V


(1) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals verantwortlich gemacht werden. Wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen dürfen sie nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung.

(2) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen einer strafbaren Handlung – den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen – nur mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Landtages der Zustimmung des Landtages.

(3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Landtages ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Verleumdung ausgenommen - nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Mitgliedes des Landtages steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.

(4) Die Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zwecke der rechtzeitigen Beschlussfassung des Landtages hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen.

(5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten sogleich die Verhaftung bekannt zu geben. Wenn es der Landtag verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.

(6) Die Immunität der Mitglieder des Landtages endet mit dem Beginn der nächsten Landtagsperiode, bei Organen des Landtages, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2015

Art. 30 L.V


(1) Dem öffentlich Bediensteten ist, wenn er sich um ein Mandat im Landtag bewirbt, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(2) Der öffentlich Bedienstete, der Mitglied des Landtages ist, ist auf seinen Antrag in dem zur Ausübung seines Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 % der Dienstbezüge; diese Grenze gilt auch, wenn weder die Dienstfreistellung noch die Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt einen Entfall der Dienstbezüge.

(3) Kann ein öffentlich Bediensteter wegen der Ausübung seines Mandates an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, so hat er Anspruch darauf, dass ihm eine zumutbar gleichwertige Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der vom Bediensteten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

(4) Ist die Fortsetzung der Berufstätigkeit von öffentlichen Bediensteten, die Mitglieder des Landtages sind, aus besonderen Gründen nicht möglich, so sind sie abweichend von Abs. 3 außer Dienst zu stellen; die Dienstvorschriften haben diese Gründe zu bezeichnen.

(5) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Dienstgeber und den betroffenen öffentlichen Bediensteten über die Zumutbarkeit oder Gleichwertigkeit einer zugewiesenen Tätigkeit oder über die Voraussetzung für die Außerdienststellung oder teilweise Dienstfreistellung zur Ausübung des Mandates haben die Dienstvorschriften vorzusehen, dass der Präsident des Landtages zu hören ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2012

Art. 31 L.V


*)
Erlöschen des Mandates

(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages erlischt durch

a)

Ablauf der Wahlperiode des Landtages,

b)

Auflösung des Landtages,

c)

Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem

1.

das Wahlverfahren, welches zu seiner Wahl geführt hat, aufgehoben bzw. seine Wahl für nichtig erklärt wird,

2.

der Verlust seines Mandates aus dem Grund des Verlustes der Wählbarkeit nach der Wahl ausgesprochen wird,

d)

Bescheid der Landeswahlbehörde (Abs. 2),

e)

Ende der Karenzierung im Falle eines Abgeordneten, der auf Grund einer Karenzierung eines Mitglieds des Landtags berufen wurde,

f)

Tod oder

g)

Verzicht.

(2) Die Landeswahlbehörde hat einen Abgeordneten durch Bescheid seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn er

a)

nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert,

b)

das Gelöbnis gemäß Art. 20 nicht leistet,

c)

zwei oder mehreren aufeinander folgenden Sitzungen des Landtages, von denen die letzte mehr als einen Monat nach der ersten stattgefunden hat, ohne Urlaub ferngeblieben ist und der vom Präsidenten in öffentlicher Landtagssitzung an ihn gerichteten Aufforderung, zur nächsten Sitzung zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat; die Aufforderung kann frühestens in der zweiten vom betreffenden Abgeordneten nicht besuchten Landtagssitzung ausgesprochen werden.

(3) Der Verzicht eines Abgeordneten auf Ausübung seines Mandates ist schriftlich zu erklären. Er wird mit der persönlichen Übergabe der Verzichtserklärung an die Landeswahlbehörde wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2007, 5/2018

Art. 32 L.V


Gesetzesvorschläge gelangen als Volksbegehren, als Vorlagen von mindestens zwei Mitgliedern des Landtages, als Vorlagen von Ausschüssen oder als Vorlagen der Landesregierung vor den Landtag.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2007

Art. 33 L.V


(1) Durch Volksbegehren kann die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen, einschließlich der Verfassungsgesetze, verlangt werden.

(2) Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung können in der Form der einfachen Anregung oder des ausgearbeiteten Gesetzentwurfes gestellt und im einen wie im anderen Falle begründet werden.

(3) Volksbegehren auf Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes können erst drei Jahre nach Inkrafttreten desselben gestellt werden.

(4) Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung, die von wenigstens 5.000 Stimmberechtigten oder von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund von Gemeindevertretungsbeschlüssen gestellt werden, sind dem Landtag zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob er dem Volksbegehren Rechnung tragen will oder nicht.

(5) Lehnt es der Landtag ab, einem Volksbegehren, das von wenigstens 10 % der Stimmberechtigten gestellt wurde, Rechnung zu tragen, so ist es der Volksabstimmung zu unterziehen.

(6) Hat der Landtag beschlossen, dass dem Volksbegehren Rechnung zu tragen ist, so hat der Landtag einen dem Volksbegehren inhaltlich entsprechenden Gesetzesbeschluss zu fassen.

(7) Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2001, 2/2012

Art. 34 L.V


(1) Über Gesetzentwürfe, die als Vorlagen der Landesregierung vor den Landtag gelangen sollen, wird ein Begutachtungsverfahren durchgeführt.

(2) Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wird der Gesetzentwurf auf der Homepage des Landes im Internet veröffentlicht. Jede Person kann während der Begutachtungsfrist Änderungsvorschläge erstatten.

(3) Die von einem Gesetzentwurf in ihrem Wirkungsbereich betroffenen gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Vorarlberger Gemeindeverband sind im Begutachtungsverfahren zu hören. Die Unterlassung der Anhörung ist ohne Einfluss auf die Verfassungsmäßigkeit des betreffenden Gesetzes.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2022

Art. 35 L.V


(1) Alle Gesetzesbeschlüsse, die nicht als dringlich erklärt wurden, sowie Teile davon unterliegen der Volksabstimmung, wenn eine solche binnen acht Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses

a)

unterschriftlich von wenigstens 10.000 Stimmberechtigten oder

b)

von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund von Gemeindevertretungsbeschlüssen oder

c)

von der Mehrheit der Landtagsmitglieder unterschriftlich verlangt oder

d)

vom Landtag beschlossen wird.

(2) Verfassungsändernde Gesetzesbeschlüsse, durch die die Stellung Vorarlbergs als selbständiges Land aufgegeben, das Landesgebiet geschmälert, das gleiche und unmittelbare Wahlrecht zum Landtag aufgehoben oder die Rechte der Stimmbürger und der Gemeinden, Volksbegehren zu stellen sowie Volksabstimmungen und Volksbefragungen zu verlangen, beseitigt werden, unterliegen jedenfalls der Volksabstimmung.

(3) In der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis der Abstimmung ist von der Landesregierung amtlich zu verlautbaren.

(4) Wurde eine Volksabstimmung vor der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses begehrt, so ist mit der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses bis zur Durchführung der Volksabstimmung zu warten.

(5) Gesetzesbeschlüsse, die auf einer Volksabstimmung beruhen, sind mit Berufung auf das Ergebnis derselben kundzumachen.

(6) Der Landtag ist befugt, auch über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz sowie über sonstige wichtige Fragen im ganzen Land oder in Teilen desselben eine Volksabstimmung ergehen zu lassen.

(7) Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt.

Art. 36 L.V


(1) Das Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ist vom Landtagspräsidenten zu beurkunden und vom Landeshauptmann gegenzuzeichnen. Hierauf hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluss im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Wenn es sich als notwendig erweist, kann die Landesregierung unwesentliche textliche Änderungen von Gesetzesbeschlüssen, die noch nicht kundgemacht wurden, vornehmen.

(3) Kundmachungen im Landesgesetzblatt müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die Kundmachung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

*) Fassung LGBl. Nr. 44/2014

Art. 37 L.V


Alle Landesgesetze treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft. Sie gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, für das gesamte Landesgebiet. Dasselbe gilt für Rechtsvorschriften, die gemäß Art. 38 neu kundgemacht wurden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2014

Art. 38 L.V


(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, verfassungsgesetzliche oder gesetzliche Vorschriften in ihrer durch spätere Vorschriften ergänzten oder abgeänderten Fassung durch Verordnung mit rechtsverbindlicher Wirkung im Landesgesetzblatt neu kundzumachen. Die neu kundgemachten Rechtsvorschriften sind dem Landtag unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Landesregierung kann anlässlich der Neukundmachung

a)

eine überholte Ausdrucksweise, insbesondere nicht mehr zutreffende Behördenbezeichnungen, durch die entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzen,

b)

eine der inländischen Rechtsübung fremde Ausdrucksweise durch eine solche der eigenen Rechtssprache ersetzen,

c)

Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend feststellen,

d)

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtig stellen,

e)

Änderungen oder Ergänzungen, die nicht durch Novellen, sondern durch besondere Gesetze abseits der ursprünglichen Rechtsvorschrift verfügt wurden, in die betreffende Rechtsvorschrift selbst aufnehmen,

f)

die Bezeichnung der Artikel, Paragraphen, Absätze und dergleichen bei Ausfall oder Einfügung einzelner Bestimmungen entsprechend ändern und hiebei auch die Verweisung auf Artikel, Paragraphen, Absätze und dergleichen innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift richtig stellen,

g)

dem Gesetz einen kurzen Titel geben,

h)

Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen der Rechtsvorschrift unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammenfassen und gleichzeitig mit der Neukundmachung gesondert verlautbaren.

Art. 39 L.V


Ein Drittel der Mitglieder des Landtages hat das Recht, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung eines Landesgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen.

Art. 40 L.V


(1) Die vom Land zu entsendenden Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmitglieder werden vom Landtag für die Dauer der Landtagsperiode nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt. Der Partei, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag hat, oder wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben die bei der vorangegangenen Landtagswahl die zweithöchste Zahl von Stimmen erreicht hat, muss wenigstens ein Mandat zufallen. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.

(2) Die vom Land zu entsendenden Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmitglieder müssen zum Landtag wählbar sein, sie brauchen ihm aber nicht anzugehören.

Art. 41 L.V


(1) Die Landesregierung führt die Verwaltung des Landes.

(2) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landesstatthalter (Landeshauptmannstellvertreter) und fünf weiteren Mitgliedern (Landesräten). Der Landtag kann die Zahl der Landesräte durch Beschluss ändern. Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Die Landesregierung wird vom Landtag gewählt. Die Wahl des Landeshauptmannes und des Landesstatthalters erfolgt in je einem eigenen Wahlgang. In einem dritten Wahlgang erfolgt die Wahl der Landesräte.

(4) Die Mitglieder der Landesregierung müssen zum Landtag wählbar sein, sie brauchen ihm aber nicht anzugehören.

Art. 42 L.V


(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land.

(2) Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz.

Art. 43 L.V


(1) Bei Verhinderung des Landeshauptmannes gehen die ihm zustehenden Rechte und Pflichten, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, auf den Landesstatthalter über.

(2) Ist der Landesstatthalter verhindert, so werden seine Aufgaben, einschließlich jener aus einer allfälligen Vertretung des Landeshauptmannes, von dem von der Landesregierung hiefür bestimmten Regierungsmitglied besorgt. Das Gleiche gilt für die Vertretung der Landesräte.

Art. 44 L.V


(1) Der Landeshauptmann hat vor Antritt seines Amtes vor dem Landtag in die Hand des Präsidenten folgendes Gelöbnis zu leisten:

„Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes getreu beachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe.“

(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung haben vor Antritt ihres Amtes dasselbe Gelöbnis vor dem Landtag in die Hand des Landeshauptmannes zu leisten.

Art. 45 L.V


Die Landesregierung wird auf die Dauer der Landtagsperiode gewählt. Sie führt ihre Geschäfte bis zur Angelobung der neugewählten Landesregierung weiter.

Art. 46 L.V


(1) Mitglieder der Landesregierung sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Landtag, wenn dieser Auskünfte über derartige Angelegenheiten ausdrücklich verlangt.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2007

Art. 47 L.V


(1) Zu einem Beschluss der Landesregierung ist die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern und, soweit die Geschäftsordnung nicht eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Die Beschlussfassung kann auch im Rahmen einer Videokonferenz oder eines Umlaufbeschlusses erfolgen. Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung getroffen. Für die Anwesenheits- und Beschlusserfordernisse gelten die Anwesenheits- und Beschlusserfordernisse nach Abs. 1 sinngemäß. Im Umlaufweg gefasste Beschlüsse sind der Landesregierung in der nächsten Sitzung mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2022

Art. 48 L.V


*)
Vorzeitiges Ende des Amtes

(1) Das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung endet vorzeitig durch:

a)

Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem

1.

das Wahlverfahren, welches zu seiner Wahl geführt hat, aufgehoben bzw. seine Wahl für nichtig erklärt wird,

2.

der Verlust seines Amtes ausgesprochen wird, insbesondere auch aus dem Grund des Verlustes der Wählbarkeit nach der Wahl,

b)

Misstrauensvotum,

c)

Tod oder

d)

Verzicht.

(2) Der Amtsverzicht ist schriftlich zu erklären.

(3) Der Amtsverzicht des Landeshauptmannes wird mit der Übergabe der Verzichtserklärung an den Präsidenten des Landtages, jener der übrigen Mitglieder der Landesregierung durch Übergabe der Verzichtserklärung an den Landeshauptmann wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2018

Art. 49 L.V


(1) Scheiden die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder vorzeitig aus dem Amt, so finden unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen Neuwahlen bzw. Ergänzungswahlen statt.

(2) Scheidet die gesamte Landesregierung durch Verzicht vorzeitig aus dem Amt, so führt sie die Geschäfte bis zur Angelobung der neugewählten Landesregierung weiter. Scheiden einzelne Mitglieder der Landesregierung vorzeitig aus dem Amt, so gelten bis zur Angelobung der aus Ergänzungswahlen hervorgegangenen neuen Mitglieder der Landesregierung die Regelungen über die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung.

Art. 50 L.V


(1) Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) In der Geschäftsordnung der Landesregierung werden die Geschäfte der Landesverwaltung auf die einzelnen Mitglieder der Landesregierung aufgeteilt.

(3) Die Geschäftsordnung der Landesregierung bestimmt, welche Angelegenheiten der Landesverwaltung von der Landesregierung und welche von einzelnen Mitgliedern derselben zu erledigen sind.

(4) In der Geschäftsordnung der Landesregierung kann festgelegt werden, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten der Landesverwaltung im Namen des Landeshauptmannes von anderen Mitgliedern der Landesregierung geführt werden.

Art. 52 L.V


Die Landesregierung vertritt das Land in allen Privatrechtsangelegenheiten.

Art. 53 L.V


(1) Das Land kann mit anderen Ländern oder mit dem Bund Vereinbarungen über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches schließen.

(2) Die Entscheidung über den Abschluss von Vereinbarungen trifft die Landesregierung. Beim Abschluss wird das Land durch den Landeshauptmann vertreten.

(3) Vereinbarungen, die auch den Landesgesetzgeber binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden.

(4) Vereinbarungen, die eine Bindung des Landesverfassungsgesetzgebers bewirken sollen, können vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen genehmigt werden. Solche Vereinbarungen sind im Genehmigungsbeschluss ausdrücklich als im Verfassungsrang stehend zu bezeichnen.

(5) Vereinbarungen, die der Genehmigung des Landtages bedürfen, sind vom Landeshauptmann unter Berufung auf den Genehmigungsbeschluss des Landtages im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(6) Auf Vereinbarungen des Landes mit dem Bund sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden. Das Gleiche gilt für Vereinbarungen mit anderen Ländern, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden Länder etwas anderes bestimmt wird.

Art. 54 L.V


(1) Das Land kann in den Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen.

(2) Soweit nicht Organe des Bundes einzuschreiten haben, trifft die Entscheidung über den Abschluss von Staatsverträgen die Landesregierung und wird das Land durch den Landeshauptmann vertreten.

(3) Staatsverträge, die auch den Landesgesetzgeber binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden.

(4) Staatsverträge, die eine Bindung des Landesverfassungsgesetzgebers bewirken sollen, können vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen genehmigt werden. Solche Staatsverträge sind im Genehmigungsbeschluss ausdrücklich als im Verfassungsrang stehend zu bezeichnen.

(5) Der Landtag kann anlässlich der Genehmigung eines Staatsvertrages nach Abs. 3 und 4 beschließen, dass dieser durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Die Landesregierung kann, wenn sie zum Abschluss eines weder gesetzändernden noch gesetzergänzenden Staatsvertrages berufen ist, anordnen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.

(6) Staatsverträge, die der Genehmigung des Landtages bedürfen, sind vom Landeshauptmann unter Berufung auf den Genehmigungsbeschluss des Landtages im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Art. 55 L.V


(1) Der Landtag kann Standpunkte zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union äußern. Die Äußerung richtet sich bei Vorhaben nach Abs. 2 an die Landesregierung und bei Vorhaben, die dem Landtag vom Bundesrat im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Subsidiaritätsprinzip mitgeteilt werden, an den Bundesrat.

(2) Die Landesregierung hat alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die der Bund der Landesregierung mitgeteilt hat und die Gesetzgebung des Landes betreffen, dem Landtag umgehend zur Kenntnis zu bringen und dabei die Frist, die der Bund der Landesregierung für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt hat, mitzuteilen.

(3) Die Landesregierung hat fristgerecht mitgeteilte Standpunkte des Landtages zu einem Vorhaben nach Abs. 2 zu vertreten. Sie darf davon nur aus zwingenden landes- und integrationspolitischen Gründen abweichen. Diese Gründe sind dem Landtag unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Landtag kann einen Ausschuss ermächtigen, im Namen des Landtages Standpunkte zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu äußern. Die Zuständigkeit des Landtages, im Einzelfall eigene Standpunkte zu beschließen, bleibt hievon unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2012

Art. 56 L.V


*)
Landeshaushalt

(1) Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen.

(2) Sie hat alljährlich dem Landtag einen Voranschlag über den Landeshaushalt des folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Der Voranschlag hat den Ergebnisvoranschlag, den Finanzierungsvoranschlag und gegebenenfalls weitere Beilagen zu enthalten. Weiters hat die Landesregierung mittelfristige Grobplanungen über den Landeshaushalt zu erstellen.

(3) Der vom Landtag beschlossene Voranschlag ist die Grundlage für die Gebarung des Landes.

(4) Wenn der Voranschlag nicht rechtzeitig zum Beginn des folgenden Kalenderjahres erlassen wird und der Landtag nicht einen vorläufigen Voranschlag beschließt, richtet sich die Gebarung des Landes nach dem Voranschlag des abgelaufenen Kalenderjahres, wobei die Mittelverwendungen je Monat ein Zwölftel der Ansätze nicht übersteigen dürfen.

(5) Der Landtag kann die Landesregierung innerhalb der von ihm bestimmten Schranken zu Mittelverwendungen ermächtigen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind oder dessen Ansätze übersteigen. Alle über diese Ermächtigung hinausgehenden höheren Mittelverwendungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Landtag in einem Nachtragsvoranschlag.

(6) Soweit dem Landtag, einzelnen seiner Organe oder dem Landesverwaltungsgericht im Voranschlag die Bewirtschaftung zugewiesen ist, verfügen diese über die entsprechenden Mittelaufbringungen oder Mittelverwendungen.

(7) Der Landtag bestimmt durch Beschluss, welche wichtigen Verfügungen der Landesregierung auf dem Gebiete der Vermögensverwaltung des Landes der Zustimmung des Landtages bedürfen. Er legt weiters Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere Haftungsobergrenzen, des Landes fest und bestimmt, welche Risikovorsorge für den Fall ihrer Inanspruchnahme zu bilden ist und wie die Haftungen im Rechnungsabschluss auszuweisen sind; dies gilt auch für Haftungen von Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich des Landes liegen.

(8) Von den Anteilsrechten an der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft und an der Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft bzw. an deren Gesamtrechtsnachfolgern als Energieunternehmen müssen jeweils mindestens 51 % unmittelbar oder mittelbar im Eigentum des Landes stehen.

(9) Die Landesregierung ist ferner verpflichtet, dem Landtag den Rechnungsabschluss des abgelaufenen Kalenderjahres zur Kenntnis zu bringen. Der Rechnungsabschluss hat die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt und die Nettovermögensveränderungsrechnung sowie gegebenenfalls weitere Nachweise zu enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2007, 2/2012, 14/2019

Art. 57 L.V


(1) Durch Volksbegehren kann verlangt werden, dass Angelegenheiten der Landesverwaltung in bestimmter Weise erledigt werden.

(2) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.

(3) Volksbegehren in Angelegenheiten der Verwaltung müssen von der Landesregierung behandelt werden, wenn sie von wenigstens 5.000 Stimmberechtigten unterschriftlich gestellt oder von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund von Gemeindevertretungsbeschlüssen geltend gemacht werden.

(4) Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt.

Art. 58 L.V


(1) Durch Volksbefragung kann die Meinung der stimmberechtigten Landesbürger und ehemaligen Landesbürger über Angelegenheiten der Landesverwaltung erfragt werden.

(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn dies

a)

von wenigstens 5.000 Stimmberechtigten oder

b)

von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund von Gemeindevertretungsbeschlüssen verlangt oder

c)

vom Landtag oder

d)

von der Landesregierung beschlossen wird.

(3) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.

(4) Die Durchführung einer Volksbefragung kann auf Teile des Landesgebietes beschränkt werden, wenn die Angelegenheit im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Bevölkerung dieses Teiles des Landesgebietes liegt. Die Festlegung des Befragungsgebietes erfolgt durch die Landesregierung.

(5) Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2008, 34/2009

Art. 59 L.V


(1) Der Landtag bestellt einen Landesvolksanwalt. Dieser ist in Ausübung seines Amtes unabhängig.

(2) Jedermann kann beim Landesvolksanwalt Auskunft und Rat in Angelegenheiten der Verwaltung des Landes einholen und Anregungen betreffend die Gesetzgebung und die Verwaltung des Landes vorbringen.

(3) Jedermann kann sich beim Landesvolksanwalt wegen behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes beschweren, sofern er von diesen Missständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Jede solche Beschwerde ist vom Landesvolksanwalt zu prüfen. Dem Beschwerdeführer ist das Ergebnis des Prüfungsverfahrens mitzuteilen.

(4) Der Landesvolksanwalt ist berechtigt, von ihm vermutete Missstände in der Verwaltung des Landes von Amts wegen zu prüfen.

(5) Mit Gesetz kann vorgesehen werden, dass der Landesvolksanwalt auch für Aufgaben zur Vermeidung von Diskriminierungen zuständig ist.

(6) Der Landesvolksanwalt leitet die ihm vorgetragenen Anregungen und jene Beschwerden, deren Prüfung nicht in seine Zuständigkeit fällt, an die in Betracht kommenden Organe weiter. Er kann dieser Mitteilung eine Äußerung anfügen.

(7) Der Landesvolksanwalt erstattet dem Landtag über seine Tätigkeit jährlich einen Bericht.

(8) Für die im Art. 148a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte vorgesehenen besonderen Kontroll- und Überwachungsaufgaben wird für den Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Tätigkeit des Landes als Privatrechtsträger die Volksanwaltschaft für zuständig erklärt. Die Volksanwaltschaft erstattet dem Landtag über ihre Tätigkeit jährlich einen Bericht. Überdies kann sie über einzelne Wahrnehmungen jederzeit dem Landtag berichten. Die Volksanwaltschaft kann dem obersten weisungsbefugten Organ des geprüften Zweiges der Landesverwaltung Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen erteilen. Dieses Organ hat binnen einer Frist von zwei Monaten entweder dieser Empfehlung zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 89/2012, 21/2021

Art. 60 L.V


(1) Der Landesvolksanwalt kann dem obersten weisungsberechtigten Organ des geprüften Zweiges der Verwaltung des Landes Empfehlungen erteilen. Dieses Organ hat den Empfehlungen binnen zwei Monaten zu entsprechen oder zu begründen, warum ihnen nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wird.

(2) Auf Antrag des Landesvolksanwaltes erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die im Bereich der Verwaltung des Landes ergangen sind.

(3) Entstehen zwischen dem Landesvolksanwalt und der Landesregierung Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit des Landesvolksanwaltes, so entscheidet hierüber der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Landesregierung oder des Landesvolksanwaltes.

(4) Alle Organe des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der sonst der Prüfung unterliegenden Einrichtungen haben den Landesvolksanwalt bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere haben sie ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht gegenüber dem Landesvolksanwalt nicht. Dieser unterliegt der Amtsverschwiegenheit im gleichen Umfang wie das Organ, an das er herangetreten ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 89/2012

Art. 61 L.V


(1) Der Landesvolksanwalt wird vom Landtag mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Seine Amtsperiode beträgt sechs Jahre. Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

(2) Ist der Landesvolksanwalt länger als einen Monat verhindert, so wählt der Landtag für die Dauer der Verhinderung einen Stellvertreter. Dauert die Verhinderung länger als sechs Monate oder ist die Stelle dauernd erledigt, so findet unverzüglich eine Neuwahl statt.

(3) Der Landesvolksanwalt muss zum Landtag wählbar sein. Während der Amtsperiode darf der Landesvolksanwalt weder der Bundesregierung noch einer Landesregierung, noch einem allgemeinen Vertretungskörper, noch dem Europäischen Parlament angehören, noch Bürgermeister sein. Auch darf er keinen anderen Beruf ausüben.

(4) Das Land stellt dem Landesvolksanwalt für seine Tätigkeit und für den notwendigen Personal und Sachaufwand die erforderlichen Mittel zur Verfügung.

(5) Der Landtag kann gegen den Landesvolksanwalt beim Verfassungsgerichtshof Anklage wegen schuldhafter Gesetzesverletzung erheben.

*) Fassung LGBl.Nr. 89/2012, 5/2018

Art. 62 L.V


(1) Die Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Verwaltungsjahr.

(2) Der Rechenschaftsbericht wird zur allgemeinen Einsicht aufgelegt.

Art. 63 L.V


Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen und zu diesem Zweck alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

Art. 64 L.V


(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, die Regierungsmitglieder über alle Gegenstände ihres Geschäftsbereiches zu befragen. Der Befragte hat binnen drei Wochen schriftlich oder mündlich zu antworten oder die Nichtbeantwortung in gleicher Weise zu begründen.

(2) Anfragen gemäß Abs. 1 werden vom Präsidenten unverzüglich an den Befragten weitergeleitet.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2007

Art. 65 L.V


Der Landtag hat das Recht, seinen Wünschen über die Führung der Verwaltung in Entschließungen Ausdruck zu geben.

Art. 66 L.V


(1) Der Landtag kann zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes von Fall zu Fall Untersuchungsausschüsse einsetzen. Der Gegenstand der Untersuchung ist unter Anführung des behaupteten Missstandes in der Verwaltung des Landes genau zu bezeichnen.

(2) Weiters können wenigstens drei Abgeordnete einer im Landtag vertretenen Partei zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes fallweise die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen. Ein derartiges Verlangen darf je Partei nur einmal während der Funktionsdauer des Landtages gestellt werden. Gleichzeitig mit dem Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist unter Anführung des behaupteten Missstandes in der Verwaltung des Landes ein Antrag auf Festsetzung des genau zu bezeichnenden Gegenstandes der Untersuchung einzubringen. Der Gegenstand der Untersuchung wird durch Beschluss des Landtages festgelegt. Dabei kann der Untersuchungsgegenstand gegen den Willen der Antragsteller nur konkretisiert werden.

(3) Zur gleichen Zeit darf jeweils nur ein Untersuchungsausschuss eingesetzt sein. Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses samt der Möglichkeit der Berichterstattung und der Behandlung des Berichtes im Landtag endet spätestens 15 Monate nach der Wahl seiner Mitglieder (Abs. 5), jedenfalls aber fünf Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer des Landtages oder im Fall einer vorzeitigen Landtagswahl mit Ausschreibung der Wahl.

(4) Die Anzahl der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses bestimmt sich nach der Anzahl der Mitglieder, die für den größten sonstigen Ausschuss des Landtages festgelegt ist.

(5) Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses werden nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes vom Landtag gewählt. Jede im Landtag mit wenigstens drei Abgeordneten vertretene Partei hat jedoch Anspruch auf einen Sitz im Ausschuss.

(6) Der Landtag hat aus dem Kreis der Mitglieder des Untersuchungsausschusses einen Obmann zu wählen. Wird der Untersuchungsausschuss auf Verlangen von wenigstens drei Abgeordneten einer im Landtag vertretenen Partei eingesetzt (Abs. 2), ist der Obmann auf Vorschlag dieser Partei nach Anhörung des erweiterten Landtagspräsidiums zu wählen.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2014

Art. 66a L.V


(1) Dem Obmann des Untersuchungsausschusses wird im Interesse des Schutzes der Grundrechte sowie zur Wahrung eines fairen Verfahrens ein rechtskundiger Verfahrensanwalt beigegeben. Der Verfahrensanwalt wird vom Untersuchungsausschuss bestellt.

(2) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen von Untersuchungsausschüssen um Beweisaufnahmen Folge zu leisten. Insbesondere können der Landesvolksanwalt und der Landes-Rechnungshof mit der Durchführung bestimmter Beweisaufnahmen und Erhebungen beauftragt werden. Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre einschlägigen Akten dem Untersuchungsausschuss oder den um Beweisaufnahmen ersuchten Organen vorzulegen. Öffentlich Bedienstete, die als Auskunftspersonen einvernommen werden, dürfen sich nicht auf die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit berufen.

(3) Akten und Auskünfte, die personenbezogene Daten zum Inhalt haben, an denen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bestehen, sind dem Untersuchungsausschuss oder den um Beweisaufnahme ersuchten Organen nur vorzulegen oder zu erteilen, wenn

a)

die personenbezogenen Informationen zur Prüfung des behaupteten Missstandes in der Verwaltung des Landes erforderlich sind und

b)

das öffentliche Interesse an der Prüfung des behaupteten Missstandes schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen betroffener Personen überwiegt.

(4) Gelangen Organe der Landesverwaltung zur vorläufigen Auffassung, dass die von ihnen verlangten Aktenvorlagen und Auskunftserteilungen die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht erfüllen, haben sie dazu den Landesvolksanwalt zu hören.

(5) Soweit in diesem Artikel oder in der Geschäftsordnung des Landtages nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen und für die Beweisaufnahme durch Befragung von Zeugen oder durch Sachverständige die entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Zustellgesetzes sinngemäß. Anordnungen von Zwangs- und Disziplinarmitteln bedürfen eines Beschlusses des Untersuchungsausschusses; für die Vollstreckung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 sinngemäß.

(6) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bericht an den Landtag zusammenzufassen.

(7) Nach den strafrechtlichen Bestimmungen über falsche Beweisaussagen vor Gericht ist auch zu bestrafen, wer die dort genannten Handlungen vor einem Untersuchungsausschuss begeht.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2014

Art. 67 L.V


(1) Der Landtag bedient sich zur Kontrolle der Gebarung, unbeschadet der Kontrolle durch den Landes-Rechnungshof, des Rechnungshofes.

(2) Der Landtag, sein Kontrollausschuss, ein Viertel der Mitglieder des Landtages und die Landesregierung haben das Recht, vom Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung aus dem Bereich des Landes zu verlangen.

(3) Der Landtag oder sein Kontrollausschuss und die Landesregierung haben das Recht, vom Rechnungshof die Prüfung der Gebarung von bestimmten Gemeinden, von mit ihnen organisatorisch verknüpften Stiftungen, Fonds und Anstalten, von Unternehmungen, die von ihnen in bestimmter Weise beherrscht werden, sowie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Mitteln der Gemeinde zu verlangen, soweit diese Gemeinden weniger als 10.000 Einwohner haben und im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen; ein solches Verlangen darf in jedem Jahr sowohl vom Landtag oder seinem Kontrollausschuss als auch von der Landesregierung jeweils nur zweimal gestellt werden.

(4) Verlangen nach Prüfung gemäß Abs. 2 und 3 werden vom Präsidenten weitergeleitet.

*) Fassung LGBl.Nr. 86/2012

Art. 67a L.V


(1) Der Landtag bedient sich zur Kontrolle der Gebarung, unbeschadet der Kontrolle durch den Rechnungshof, des Landes-Rechnungshofes.

(2) Der Landtag, sein Kontrollausschuss, ein Viertel der Mitglieder des Landtages und die Landesregierung haben das Recht, vom Landes-Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung aus dem Bereich des Landes (Art. 69 Abs. 2 und 3) zu verlangen. Wenn in der Sache bereits eine Prüfung durch den Rechnungshof verlangt wurde (Art. 67), kann ein solches Verlangen nur durch Beschluss des Landtages gestellt werden.

(3) Der Landtag oder sein Kontrollausschuss und die Landesregierung haben das Recht, vom Landes-Rechnungshof die Prüfung der Gebarung von bestimmten Gemeinden, von mit ihnen im Sinne des Art. 69 Abs. 4 lit. b organisatorisch verknüpften Stiftungen, Fonds und Anstalten, von Unternehmungen, die von ihnen im Sinne des Art. 69 Abs. 4 lit. c beherrscht werden, sowie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Mitteln der Gemeinde zu verlangen, soweit diese Gemeinden mindestens 10.000 Einwohner haben und im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen; ein solches Verlangen darf in jedem Jahr sowohl vom Landtag oder seinem Kontrollausschuss als auch von der Landesregierung jeweils nur zweimal gestellt werden.

(4) Durch Volksbegehren kann verlangt werden, dass der Landes-Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung aus dem Bereich des Landes (Art. 69 Abs. 2 und 3) durchführt. Der Landes-Rechnungshof hat solchen Begehren zu entsprechen, wenn sie von wenigstens 5.000 Stimmberechtigten unterschriftlich gestellt werden. Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt.

(5) Verlangen nach Prüfung gemäß Abs. 2 bis 4 werden vom Präsidenten weitergeleitet.

*) Fassung LGBl.Nr. 86/2012

Art. 68 L.V


*)
Landes-Rechnungshof

(1) Der Landes-Rechnungshof ist ein Organ des Landtages. Er untersteht unmittelbar dem Landtag, ist nur diesem verantwortlich und von der Landesregierung unabhängig.

(2) Der Landes-Rechnungshof wird vom Direktor des Landes-Rechnungshofes geleitet. Der Direktor wird vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Seine Amtsperiode beträgt sechs Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Ist der Direktor des Landes-Rechnungshofes länger als sechs Monate verhindert oder ist die Stelle dauernd erledigt, so findet unverzüglich eine Neuwahl statt.

(3) Zum Direktor des Landes-Rechnungshofes darf nur eine Person bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet ist und in den letzten fünf Jahren nicht Mitglied der Landesregierung war. Der Direktor des Landes-Rechnungshofes muss zum Landtag wählbar sein; weiters darf er nicht der Bundesregierung, der Landesregierung, einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament angehören und keinen anderen Beruf ausüben.

(4) Entstehen zwischen dem Landes-Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art. 69 Abs. 2 bis 5) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landes-Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof.

(5) Der Landtag kann gegen den Direktor des Landes-Rechnungshofes beim Verfassungsgerichtshof Anklage wegen schuldhafter Gesetzesverletzung erheben.

*) Fassung LGBl.Nr. 86/2012, 5/2018

Art. 70 L.V


(1) Der Landes-Rechnungshof berichtet dem Landtag über seine Tätigkeit und die Ergebnisse seiner Prüfungen der Gebarung aus dem Bereich des Landes (Art. 69 Abs. 2 und 3). Der Bericht ist gleichzeitig der Landesregierung zu übermitteln.

(2) Der Landes-Rechnungshof berichtet der Gemeindevertretung über seine Tätigkeit und die Ergebnisse seiner Prüfungen aus dem Bereich der Gemeinde (Art. 69 Abs. 4 und 5). Der Bericht ist auch der Landesregierung zu übermitteln, weiters dem Landtag, wenn die Prüfung auf Verlangen des Landtages oder seines Kontrollausschusses erfolgt ist (Art. 67a Abs. 3).

(3) Der Landes-Rechnungshof hat seine Berichte nach Übermittlung an den Landtag (Abs. 1) bzw. nach Übermittlung an die Gemeindevertretung (Abs. 2) zu veröffentlichen.

(4) Das Berichtsverfahren wird durch Gesetz näher geregelt.

*) Fassung LGBl.Nr. 86/2012, 3/2022

Art. 71 L.V


*)
Geltendmachung der Verantwortlichkeit der Regierungsmitglieder

(1) Der Landtag kann gegen die Mitglieder der Landesregierung beim Verfassungsgerichtshof Anklage wegen schuldhafter Gesetzesverletzung erheben.

(2) Schadenersatzansprüche des Landes gegen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landtag geltend gemacht.

(3) Der Landtag hat das Recht, der Landesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen zu entziehen (Misstrauensvotum).

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2018

Art. 71a L.V


*) Fassung LGBl.Nr. 14/2013

Artikel 71a*)
Landesverwaltungsgericht

(1) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes wird vom Landesverwaltungsgericht ausgeübt.

(2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die sonstigen Richter bestellt die Landesregierung.

(3) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.

*) Fassung LGBl.Nr. 14/2013

Art. 72 L.V


*) Fassung LGBl.Nr. 14/2013

Artikel 72
Bestand

Das Land gliedert sich in Gemeinden. Die Namen der Gemeinden werden durch Gesetz festgelegt. Änderungen der Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche nicht aufhören zu bestehen, gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde, können nur im Wege eines Gesetzes erfolgen.

Art. 73 L.V


(1) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel.

(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

Art. 74 L.V


(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde in den Angelegenheiten der Landesvollziehung ist ein eigener und ein vom Land übertragener.

(2) Die in den Gesetzen geregelten Angelegenheiten sind vorbehaltlich des Art. 73 Abs. 2 Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Alle anderen Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.

(3) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde im Rahmen der Gesetze und Verordnungen in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht zu.

(4) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 14/2013

Art. 75 L.V


(1) Die Organisation der Gemeindeverwaltung wird durch Gesetz geregelt.

(2) Die Gemeindevertretungen werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Wahltag ist von der Landesregierung so festzusetzen, dass er nicht mehr als einen Monat vor und nicht mehr als einen Monat nach dem Wahltag der letzten allgemeinen Gemeindevertretungswahlen vor fünf Jahren liegt.

(3) Wenn für die Wahl der Gemeindevertretung keine Wahlvorschläge eingebracht werden, so gelten jene Personen als gewählt, deren Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt werden.

(4) Der Bürgermeister wird von den in der Gemeinde Wahlberechtigten unmittelbar gewählt. Dies gilt nicht, wenn für die Wahl der Gemeindevertretung oder die Wahl des Bürgermeisters keine Wahlvorschläge eingebracht werden oder wenn nach Ablauf von drei Jahren nach der allgemeinen Wahl eine Nachwahl des Bürgermeisters durchzuführen ist. Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass der Bürgermeister auch dann von der Gemeindevertretung gewählt wird, wenn die unmittelbare Wahl sonst nicht möglich oder aus besonderen Gründen nicht zweckmäßig wäre.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2008, 21/2021

Art. 76 L.V


Durch Gesetz wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Abstimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde (Art. 13 Abs. 4) entschieden oder verfügt (Volksabstimmung) und begutachtet (Volksbefragung) werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2012

Art. 77 L.V


In Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, kann durch Landesgesetz zur Besorgung von Angelegenheiten der Gemeinde die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Bei der Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören. Die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde besorgen sollen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.

*) Fassung LGBl.Nr. 89/2012

Art. 78 L.V


Vor Erlassung von Verordnungen und sonstigen allgemeinen Anordnungen, die die Interessen mehrerer Gemeinden berühren, ist der Vorarlberger Gemeindeverband zu hören. Die Unterlassung der Anhörung ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der betreffenden Vorschrift.

Art. 79 L.V


(1) Die Änderungen des Art. 1 Abs. 3, des Art. 4 und des Art. 74 Abs. 3 sowie die Einfügung des IV. Abschnittes durch LGBl.Nr. 14/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten des Art. 51 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 14/2013 treten § 26 Abs. 5 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl.Nr. 46/1991, sowie § 109 Abs. 7 und 10 des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 67/2008, außer Kraft.

(3) Die Änderungen der Art. 36 und 37 durch LGBl.Nr. 44/2014 treten am 1. Jänner 2015 in Kraft.

(4) Die Änderungen des Art. 56 durch LGBl.Nr. 14/2019 sind erstmals für den Voranschlag und den Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2020 anzuwenden. Der Voranschlag für das Finanzjahr 2020 ist bereits auf der Grundlage dieser Bestimmungen zu erstellen. Der Rechnungsabschluss für das Jahr 2019 ist auf der Grundlage der Bestimmungen in der Fassung vor der Änderung durch LGBl.Nr. 14/2019 zu erstellen.

(5) Die Änderungen des Art. 59 durch LGBl.Nr. 21/2021 treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.

(6) Die Änderungen der Art. 34, 69 und 70 durch LGBl.Nr. 3/2022 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.

(7) Begutachtungsverfahren, die vor dem 1. Juli 2022 eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 3/2022 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 14/2013, 44/2014, 14/2019, 21/2021, 3/2022

Landesverfassung (L.V) Fundstelle


Verfassungsgesetz über die Verfassung des Landes Vorarlberg

StF: LGBl.Nr. 9/1999

Änderung

LGBl.Nr. 33/2001

LGBl.Nr. 14/2004

LGBl.Nr. 34/2007

LGBl.Nr. 52/2007

LGBl.Nr. 16/2008

LGBl.Nr. 22/2008

LGBl.Nr. 34/2009

LGBl.Nr. 2/2012

LGBl.Nr. 51/2012

LGBl.Nr. 60/2012

LGBl.Nr. 86/2012

LGBl.Nr. 89/2012

LGBl.Nr. 14/2013

LGBl.Nr. 30/2014

LGBl.Nr. 39/2014

LGBl.Nr. 44/2014

LGBl.Nr. 38/2015

Anmerkung

Neukundmachung Verfassungsbestimmungen in einfachen Landesgesetzen sind bei der betreffenden Rechtsvorschrift abgedruckt, und zwar unter: 0004: § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 53, in der Fassung LGBl. Nr. 13/1987, 1003: § 32 Abs. 7 Landesbedienstetengesetz 2000, LGBl. Nr. 50/2000, 15/2001, 22/2002, 51/2002, 25/2003, 17/2005 5000: § 12 Abs. 9, § 55 Abs. 5 und § 109 Abs. 7 Spitalgesetz, LGBl. Nr. 54/2005 5300: § 26 Abs. 5 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 46/1991

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